Das Bundesarbeitsgericht hat mit Beschluss vom 30. September 2026 (2 AZN 339/26) eine Nichtzulassungsbeschwerde als unzulässig verworfen. Der Senat hatte keine Zweifel, dass die Beschwerdebegründung nicht vom Prozessbevollmächtigten stammte. Sie sei ungeprüft signiert und über das beA eingereicht worden. Das schloss das Gericht aus Form und Inhalt des Schriftsatzes: Er trug anders als alle übrigen Schriftsätze keinen Kanzleibriefkopf und war fast durchgehend fett und unterstrichen. Zum Inhalt gehörten erfundene Zitate: Vier der zitierten Entscheidungen gibt es nicht, das BAG spricht von „sog. Halluzinationen“; drei weitere seien inhaltlich falsch wiedergegeben (Rn. 8). Bei gewissenhafter Prüfung wären diese Fehler aufgefallen. Dazu verweist das Gericht auf die KI-Hinweise der BRAK.
Was daran besonders ist: Das Amtsgericht Köln, das Landgericht Frankfurt am Main und das Kammergericht hatten erfundene Zitate deutlich beanstandet und auf die Berufspflichten hingewiesen. Auf den Ausgang der Verfahren hatte das keinen Einfluss. Das Oberlandesgericht Zweibrücken hielt im August 2026 eine Berufungsbegründung mit drei Fehlzitaten noch für ausreichend. Das BAG zieht dagegen die Folge, die die Rechtsprechung für ungeprüft unterschriebene Schriftsätze seit Langem kennt: Eine solche Begründung zählt nicht, die Partei verliert das Rechtsmittel. Einen KI-Einsatz stellt das BAG nicht fest. Es kommt nicht darauf an, wer den Text geschrieben hat, sondern darauf, dass der Anwalt ihn nicht geprüft hat. Die Beschwerde war außerdem auch deshalb unzulässig, weil die Zulassungsgründe nicht ausreichend dargelegt waren.
Was das für eine deutsche Kanzlei heißt: Mit der Signatur übernimmt der Anwalt die Verantwortung für jede Fundstelle, ob der Entwurf von einer KI, von einer Mitarbeiterin oder vom Mandanten stammt. Nachholen lässt sich die Prüfung nur innerhalb der Begründungsfrist. Die spätere Erklärung des Anwalts, er verantworte den Schriftsatz in vollem Umfang, kam zu spät (Rn. 9). Für Schriftsätze mit fremdem oder KI-Entwurf gehört eine Zitatprüfung fest in den Ablauf: Gibt es die Entscheidung, stimmt die Fundstelle, und trägt sie die Aussage? Wie das geht, zeigt unser Beitrag „Das Urteil gibt es, aber es sagt etwas anderes: KI-Zitate richtig prüfen“.
Zum Vergleich: AG Köln, Beschl. v. 02.07.2025 – 312 F 130/25; LG Frankfurt a. M., Beschl. v. 25.09.2025 – 2-13 S 56/24; KG, Beschl. v. 20.11.2025 – 17 WF 144/25; OLG Zweibrücken, Beschl. v. 20.08.2026 – 4 U 101/25 (abgerufen 26.10.2026)