Serie „KI in der Kanzlei – ohne Hype“ · Teil 1: Überblick: KI in der Kanzlei (diese Seite) · Teil 2: KI-Zitate richtig prüfen · Teil 3: Mandantenbrief in einfacher Sprache · Teil 4: KI-Kompetenz im Team: Schulung in 60 Minuten · Teil 5: Akte auswerten mit KI · Teil 6: Fremde Dokumente und KI-Agenten · Teil 7: Fristen und KI · Teil 8: Was KI die Kanzlei kostet (Teile 2 bis 8 in Vorbereitung)
Auf dieser Seite: Kurzantwort · Sieben Schritte · Bestandsliste · Was gilt · Fall · Weitere Werkzeuge · Acht Versuche · Warum KI Fundstellen erfindet · Wo das nicht passt · Serie · Quellen
Dürfen Anwälte KI nutzen? Die Kurzantwort
Ja: Kein Gesetz verbietet KI in der Kanzlei, und keines schreibt sie vor. Was Ihre Kanzlei jetzt tun muss, sind drei Dinge: Maßnahmen ergreifen, damit Ihr Team die nötige KI-Kompetenz aufbaut (KI-Verordnung, Art. 4), Mandatsgeheimnisse nur an Anbieter mit passendem Vertrag geben (§ 43a Abs. 2, § 43e BRAO, § 203 StGB, Art. 28 DSGVO) und jedes Ergebnis selbst prüfen, bevor es die Kanzlei verlässt (§ 43 BRAO). Was Sie nicht tun müssen: Hochrisiko-Pflichten erfüllen (frühestens ab Dezember 2027 und für typische Kanzleiwerkzeuge in der Regel gar nicht, es sei denn, Sie setzen KI für die Auswahl von Bewerbern oder die Bewertung von Mitarbeitern ein), Mandanten berufsrechtlich über jeden KI-Einsatz informieren oder einen Schulungsnachweis nach amtlichem Muster führen (Art. 4 verlangt keinen).
Offen sind vor allem zwei Fragen des Berufsrechts: ob das Hochladen von Unterlagen unter Umständen die Einwilligung des Mandanten braucht (§ 43e Abs. 5 BRAO) und wann ein Anbieter mit Muttergesellschaft in den USA zulässig ist (§ 43e Abs. 4 BRAO). Wer sich nur zwei Sätze merkt: KI ist stark bei Sprache und schwach bei Einzelfakten. Und: Ein Werkzeug ist nicht deshalb zulässig, weil es ein Geschäftstarif ist, sondern weil der Vertrag stimmt.
Was Ihre Kanzlei jetzt tun sollte: sieben Schritte
Die Schritte gelten für jede Kanzleigröße. Die Mindestlösung für eine kleine Kanzlei sind die Schritte 1 bis 3; die übrigen folgen, wenn Sie Werkzeuge mit Mandatsdaten nutzen.
- Inhaber und Büroleitung, innerhalb von zwei Wochen: Bestandsliste anlegen (Vorlage unten). Fragen Sie alle im Team, was sie nutzen, auch privat angemeldete Dienste, und lesen Sie die Update-Hinweise Ihrer Kanzlei-, Diktat- und Bürosoftware: KI-Funktionen kommen oft mit einem Update.
- Inhaber, sofort: Kanzleiregel festlegen. Mandatsdaten nur in Werkzeuge mit Vertrag; kostenlose Dienste nur ohne jeden Mandatsbezug; KI darf nichts senden, löschen oder Fristen eintragen, ein Mensch entscheidet.
- Alle, innerhalb von sechs Wochen: Einweisung, passend zu den Aufgaben, auch für ReFa und Auszubildende. Am besten an echten Fehlerbeispielen statt an Folien; die Versuche unten liefern sie. Datum und Teilnehmer in der Liste notieren. Eine Schulung in 60 Minuten bringt Teil 4 der Serie (in Vorbereitung).
- Inhaber, innerhalb von vier Wochen: Für jedes Werkzeug mit Mandatsdaten den Vertrag prüfen (Verschwiegenheit mit Belehrung über die Strafbarkeit, Auftragsverarbeitung, Unterauftragnehmer). Fehlt etwas, beim Anbieter schriftlich anfordern (Word-Vorlage Anfrage an den Anbieter).
- Anwälte, ab sofort: Prüfroutine. Jede Fundstelle im Volltext, jede Frist im Fristenkalender, jede Norm im Gesetz.
- Inhaber, vor dem nächsten neuen Werkzeug: Offene Punkte klären lassen, wenn sie Sie betreffen: § 43e Abs. 4 und 5 BRAO, ein Chatbot auf der Website, ob eine Datenschutz-Folgenabschätzung nötig ist, ob Ihre Berufshaftpflichtversicherung den Einsatz kennt.
- Büroleitung, laufend: Liste bei jedem Tarifwechsel und jedem Software-Update mit KI-Funktion nachführen, mindestens einmal im Jahr.
Bestandsliste herunterladen (Excel): bestandsliste-ki-werkzeuge-ratg.xlsx · Anfrage an den Anbieter herunterladen (Word): anfrage-ki-anbieter-ratg.docx
Beide Vorlagen sind kostenlos und ohne Anmeldung; Sie dürfen sie in Ihrer Kanzlei frei verwenden und anpassen. Die Bestandsliste (Excel) enthält eine Zeile je Werkzeug mit allen Spalten aus dem Muster unten, die drei Werkzeuge aus dem Fall als Beispiel und ein Blatt mit Hinweisen. Die Anfrage an den Anbieter (Word) ist ein Brief mit den Fragen aus Schritt 4: welches Modell und welche Unterauftragnehmer, wo verarbeitet wird, ob Ihre Eingaben für Training genutzt werden, und die Bitte um einen Vertrag nach § 43e Abs. 3 BRAO und um den Vertrag zur Auftragsverarbeitung. Er ist kein Vertragsmuster: Die Vereinbarung legt der Anbieter vor, oder Ihr Anwalt für Berufsrecht entwirft sie. Beide Dateien enthalten keine Makros. Tragen Sie in die Liste keine Mandantendaten ein. Stand: November 2026. Es gelten die Nutzungsbedingungen für Vorlagen.
Muster: Bestandsliste der KI-Werkzeuge
Ohne diese Liste wissen Sie nicht, welche Verträge Sie brauchen, wen Sie einweisen müssen und wohin Mandatsdaten gehen. Eine Zeile je Werkzeug und je KI-Funktion in vorhandener Software. Beispiel: Werkzeug A aus dem Fall unten.
| Spalte | Was Sie eintragen | Beispiel Werkzeug A |
|---|---|---|
| Werkzeug, Tarif | Name, Tarif, Zahl der Plätze, seit wann | allgemeines Sprachmodell, Teamtarif, 4 Plätze |
| Zweck | wofür die Kanzlei es nutzt | Entwürfe, Zusammenfassungen, Mandantenbriefe |
| Wer nutzt es | Personen oder Rollen | alle vier |
| Mandatsdaten | ja / nein, welche | ja: Namen, Sachverhalt, Dokumente |
| Rolle des Anbieters | Dienstleister (§ 43e BRAO), Auftragsverarbeiter (Art. 28 DSGVO) | beides |
| Vertrag § 43e Abs. 3 | Textform, Verschwiegenheit mit Belehrung, Kenntnis nur soweit nötig, Unterauftragnehmer | fehlt, angefordert am … |
| Auftragsverarbeitung | Vertrag vorhanden, Datum | online bestätigt am … |
| Training | ausgeschlossen laut Anbieter, abgewählt, oder offen | laut Anbieter ausgeschlossen (Stand …) |
| Ort der Verarbeitung | Rechenzentrum, Sitz des Anbieters | EU, Muttergesellschaft USA (§ 43e Abs. 4 offen) |
| Rechte | lesen, schreiben, senden, löschen | nur lesen und Text erzeugen |
| Einwilligung Mandant | nötig / nicht nötig / offen | Alltag: nach unserer Lesart nein; Einzelaufträge siehe Fall |
| Folgenabschätzung | geprüft am, Ergebnis | geprüft am … |
| Einweisung | Datum, Teilnehmer | alle vier am … |
| Verantwortlich | eine Person | Inhaberin |
| Nächste Prüfung | Datum | in 12 Monaten oder bei Tarifwechsel |
Was Sie nicht wissen, tragen Sie als „angefragt am …“ ein, nicht als „ja“. Die Liste ist ein Arbeitsmittel und ersetzt nicht die Prüfung der Verträge.
KI-Verordnung, BRAO, DSGVO: was für Ihre Kanzlei gilt
Seit Juli 2026 ist die KI-Verordnung durch den sogenannten Digital-Omnibus geändert: Verordnung (EU) 2026/1744 vom 08.07.2026, im Amtsblatt veröffentlicht am 24.07.2026, in Kraft seit 27.07.2026 (VO (EU) 2026/1744, Amtsblatt). Viele Übersichten zu KI für Anwälte stammen aus der Zeit davor. Die Angaben hier beruhen auf dem Wortlaut im Amtsblatt.
Vier Begriffe vorab. Betreiber ist nach der KI-Verordnung, wer ein KI-System in eigener Verantwortung nutzt; das sind Kanzleien in aller Regel (Art. 3 Nr. 4, BRAK-Hinweise zum KI-Einsatz, 12/2024). Anbieter ist, wer ein System entwickelt oder entwickeln lässt und unter eigenem Namen in Verkehr bringt oder in Betrieb nimmt. Dienstleister nach § 43e BRAO ist, wen die Kanzlei mit einer Dienstleistung beauftragt und wer dabei Zugang zu Mandatsgeheimnissen bekommen kann, also auch ein KI-Anbieter, nicht aber die eigenen Mitarbeiter. Auftragsverarbeiter nach der DSGVO ist, wer personenbezogene Daten nur nach Ihren Weisungen verarbeitet; wen er dafür seinerseits einsetzt, heißt Unterauftragnehmer.
| Regel | Stand | Was das für Sie heißt |
|---|---|---|
| KI-Kompetenz (Art. 4 KI-VO) | gilt seit 02.02.2025, seit dem Omnibus abgeschwächt | Betreiber ergreifen Maßnahmen, um die Entwicklung der KI-Kompetenz zu unterstützen; früher mussten sie sie nach besten Kräften sicherstellen. Ein bestimmtes Niveau müssen sie nicht garantieren. Gemeint sind alle, die in der Kanzlei KI nutzen, auch ReFa und Auszubildende; der einfachste Weg ist eine Einweisung. Einen Nachweis schreibt Art. 4 nicht vor, und Art. 4 steht nicht im Bußgeldkatalog (Art. 99 Abs. 4); Sanktionen für sonstige Verstöße regeln die Mitgliedstaaten. Ein Verstoß kann berufsrechtlich eine Rolle spielen. Datum und Teilnehmer festzuhalten ist trotzdem sinnvoll (VO (EU) 2026/1744, Amtsblatt, BRAK-Hinweise zum KI-Einsatz, 12/2024). |
| Kennzeichnung veröffentlichter KI-Texte (Art. 50 Abs. 4 KI-VO) | gilt seit 02.08.2026 | Erfasst sind Texte, die veröffentlicht werden, um die Öffentlichkeit über Angelegenheiten von öffentlichem Interesse zu informieren: etwa ein öffentlich zugänglicher Beitrag auf Ihrer Website zu neuer Rechtsprechung, ein Rundbrief nur an Mandanten eher nicht. Keine Kennzeichnung, wenn ein Mensch den Text geprüft hat und jemand die redaktionelle Verantwortung trägt. Für KI-Bilder, -Ton oder -Videos, die echt wirken („Deepfakes“), gilt die Offenlegung ohne diese Ausnahme (VO (EU) 2024/1689, BRAK-Hinweise zum KI-Einsatz, 12/2024). |
| Hinweis auf KI im Chat, maschinenlesbare Kennzeichnung (Art. 50 Abs. 1, 2 KI-VO) | gilt nicht für Sie als Nutzer | Das trifft Anbieter. Für Systeme, die schon vor dem 02.08.2026 auf dem Markt waren, läuft für Abs. 2 eine Übergangsfrist bis 02.12.2026 (Art. 111 Abs. 4 KI-VO, VO (EU) 2026/1744, Amtsblatt). |
| Chatbot auf der Kanzlei-Website | offen | Anbieter ist, wer ein KI-System entwickelt oder entwickeln lässt und es unter eigenem Namen oder eigener Marke in Betrieb nimmt (Art. 3 Nr. 3 KI-VO). Ein für Ihre Kanzlei eingerichteter Chatbot unter Kanzleimarke kann Sie damit zur Anbieterin machen, mit der Pflicht, auf die KI hinzuweisen. Vor dem Einbau prüfen lassen (VO (EU) 2024/1689, BRAK-Hinweise zum KI-Einsatz, 12/2024). |
| Hochrisiko-Pflichten (Anhang III, Anhang I KI-VO) | gilt noch nicht: Anhang III ab 02.12.2027, Anhang I ab 02.08.2028 | Nach Einschätzung der BRAK fallen typische Kanzleiwerkzeuge nicht unter Anhang III Nr. 8 a (Systeme für Justizbehörden, BRAK-Hinweise zum KI-Einsatz, 12/2024). Hochriskant kann aber KI für die Auswahl von Bewerbern oder die Bewertung von Mitarbeitern sein (Anhang III Nr. 4, VO (EU) 2026/1744, Amtsblatt). |
| Verschwiegenheit (§ 43a Abs. 2 BRAO, § 2 BORA, § 203 StGB) | gilt unverändert | Geschützt ist alles, was Sie im Mandat erfahren, schon der Name des Mandanten. Weitergabe an einen Dienstleister ist nur erlaubt, soweit sie für dessen Tätigkeit erforderlich ist (§ 203 Abs. 3 S. 2 StGB, BRAK-Hinweise zum KI-Einsatz, 12/2024). |
| Dienstleister (§ 43e Abs. 1–3 BRAO) | gilt | Sorgfältige Auswahl; Vertrag in Textform (lesbar auf einem dauerhaften Datenträger, etwa als PDF oder E-Mail, mit Nennung des Erklärenden, ohne Unterschrift) mit Verschwiegenheitspflicht unter Belehrung über die strafrechtlichen Folgen, der Pflicht, nur so viel zur Kenntnis zu nehmen wie nötig, und einer Regelung zu Unterauftragnehmern. Ein Standardvertrag zur Auftragsverarbeitung enthält die Belehrung in der Regel nicht (§ 43e BRAO). |
| Dienstleistung im Ausland (§ 43e Abs. 4 BRAO), etwa Anbieter mit Mutter in den USA | offen | Wird die Dienstleistung im Ausland erbracht, muss der Schutz der Geheimnisse dort dem in Deutschland vergleichbar sein. Ob ein EU-Rechenzentrum mit US-Muttergesellschaft genügt, ist nicht geklärt. Die BRAK rät, Anbieter mit Servern in Deutschland oder Europa zu bevorzugen (§ 43e BRAO, BRAK-Hinweise zum KI-Einsatz, 12/2024). |
| Einwilligung des Mandanten (§ 43e Abs. 5 BRAO) | offen; nach unserer Lesart der Gesetzesbegründung für die übliche Nutzung eher nicht nötig | Nötig bei Diensten, die unmittelbar einem einzelnen Mandat dienen. Eine Gerichtsentscheidung zu KI-Werkzeugen haben wir nicht gefunden; die BRAK-Hinweise (Stand 12/2024) behandeln Abs. 5 nicht; die Kommentarliteratur haben wir nicht ausgewertet. Beispiel im Fall unten (§ 43e BRAO, BT-Drs. 18/11936, S. 36). |
| Auftragsverarbeitung (Art. 28 DSGVO) | gilt | Vertrag nötig. Nutzt der Anbieter Ihre Eingaben für eigenes Training, ist er insoweit selbst verantwortlich, und kein solcher Vertrag deckt das (Art. 28 Abs. 10 DSGVO). |
| Datenschutz-Folgenabschätzung (Art. 35 DSGVO) | prüfen und das Ergebnis festhalten | Pflicht bei umfangreicher Verarbeitung besonderer Daten wie Gesundheits- oder Strafdaten, etwa beim breiten Einsatz in größeren Kanzleien (Art. 35 Abs. 3 lit. b). Für einzelne Anwälte und kleine Kanzleien spricht Erwägungsgrund 91 DSGVO dagegen; die allgemeine Prüfung nach Art. 35 Abs. 1 bleibt (DSGVO). |
| Eigene Prüfung und Endkontrolle (§ 43 BRAO) | gilt „in jedem Fall“ | Wer einen Text ersichtlich ungeprüft unterschreibt, riskiert die Unwirksamkeit der Prozesshandlung (siehe BAG unten, BRAK-Hinweise zum KI-Einsatz, 12/2024). |
| Mandanten über KI informieren | gilt nicht berufsrechtlich | Pflichten können sich aus dem Mandatsvertrag oder dem Wettbewerbsrecht ergeben. Die BRAK hält eine vertragliche Regelung im Zweifel für empfehlenswert (BRAK-Hinweise zum KI-Einsatz, 12/2024). |
Zum BAG-Beschluss: Das Bundesarbeitsgericht hat am 30.09.2026 (2 AZN 339/26) eine Nichtzulassungsbeschwerde verworfen, deren Begründung der Prozessbevollmächtigte ungeprüft signiert hatte; darin standen nicht existierende und falsch wiedergegebene Entscheidungen (BAG, 30.09.2026 – 2 AZN 339/26). Das BAG stellt keinen KI-Einsatz fest, und die Beschwerde scheiterte zusätzlich an der Begründung. Die Regel ist alt; neu ist, dass falsche Zitate als Zeichen fehlender Prüfung dienen. Mehr dazu in Teil 2 der Serie (in Vorbereitung).
Fall: Kanzlei mit vier Personen und drei Werkzeugen
Erfundenes Beispiel. Ähnlichkeiten mit echten Kanzleien sind nicht beabsichtigt.
Eine Kanzlei in Hessen, Arbeits- und Familienrecht: die Inhaberin, ein angestellter Anwalt, eine Büroleiterin (Rechtsanwaltsfachangestellte) und eine Auszubildende. Der angestellte Anwalt erzählt, er lasse sich „Formulierungen von der KI“ geben. Die Inhaberin fragt alle und findet drei Werkzeuge.
Werkzeug A: Chat-Assistent im Geschäftstarif. Teamtarif eines allgemeinen Sprachmodells für alle vier, Anbieter mit Muttergesellschaft in den USA, Rechenzentrum laut Anbieter in der EU, Training laut Anbieter ausgeschlossen. Genutzt für Entwürfe, Zusammenfassungen und Mandantenbriefe, mit Namen und Sachverhalt.
- Rollen: Die Kanzlei ist Betreiberin, der Anbieter Dienstleister nach § 43e BRAO und Auftragsverarbeiter.
- Pflichten: In den Unterlagen liegt ein Vertrag zur Auftragsverarbeitung, online bestätigt. Eine Verschwiegenheitsverpflichtung mit Belehrung über die strafrechtlichen Folgen enthält er nicht. Solange sie fehlt, ist die Weitergabe von Mandatsdaten an A berufsrechtlich nicht gedeckt (§ 43e Abs. 3 BRAO). Ob eine Online-Bestätigung die Textform wahrt, hängt von der Ausgestaltung ab. Strafbar nach § 203 Abs. 4 S. 2 Nr. 1 StGB wäre das fehlende Verpflichten erst, wenn der Anbieter tatsächlich unbefugt offenbart. Wegen der US-Muttergesellschaft bleibt § 43e Abs. 4 BRAO offen; die Inhaberin hält fest, was der Anbieter zu Speicherort und Unterauftragnehmern angibt, und lässt die Frage prüfen.
- Ein Einzelauftrag: Ein Mandant legt seinen Arbeitsvertrag und einen langen Nachrichtenverlauf auf Polnisch vor; der angestellte Anwalt will beides mit A übersetzen lassen. Die Gesetzesbegründung nennt den Übersetzer für ein Mandat als Beispiel für eine Leistung, die unmittelbar einem einzelnen Mandat dient (BT-Drs. 18/11936, S. 36). Ob das auch gilt, wenn ein allgemeines KI-Werkzeug übersetzt, ist nicht entschieden; dass das Werkzeug pauschal bezahlt wird, entscheidet nach der Begründung jedenfalls nicht. Die Kanzlei wählt den vorsichtigen Weg: Sie holt die Einwilligung des Mandanten für genau diese Übersetzung ein und lädt nur hoch, was übersetzt werden muss. Die Einwilligung ersetzt weder den Vertrag nach Abs. 3, sofern der Mandant nicht ausdrücklich darauf verzichtet, noch den Vertrag zur Auftragsverarbeitung.
Werkzeug B: KI-Funktion in der Kanzleisoftware. Mit dem letzten Update ordnet die cloudbasierte Kanzleisoftware eingehende E-Mails der Akte zu, fasst Anhänge zusammen und schlägt Fristen vor. Die Büroleiterin hat die Funktion eingeschaltet.
- Rollen: Der Softwareanbieter ist schon Dienstleister und Auftragsverarbeiter; ob der bestehende Vertrag die neue Funktion abdeckt, ist damit nicht gesagt. Läuft sie über das Sprachmodell eines weiteren Unternehmens, ist das ein Unterauftragnehmer, den der Vertrag regeln muss.
- Pflichten: Die Büroleiterin schickt die Anfrage an den Anbieter (Word-Vorlage Anfrage an den Anbieter). Fristvorschläge prüft sie gegen das Dokument und trägt sie selbst ein; die Funktion darf nichts senden und keine Frist löschen. Denn liest ein Werkzeug fremde Schriftsätze selbständig, kann ein darin versteckter Text zur Anweisung an die KI werden (Fachbegriff „Prompt Injection“, Versuch V8 unten), und die Sorgfaltsanforderungen steigen mit dem Grad der Automatisierung (BRAK-Hinweise zum KI-Einsatz, 12/2024).
Werkzeug C: kostenloser Chatdienst auf dem Handy. Der angestellte Anwalt nutzt die Gratisversion eines Chatdienstes, privat angemeldet. Bei mehreren solchen Verbrauchertarifen ist die Nutzung der Eingaben für Training voreingestellt und muss abgewählt werden. Er hat einmal den Namen eines Mandanten eingegeben.
- Rollen und Pflichten: Es gibt keinen Vertrag nach § 43e BRAO und keinen nach Art. 28 DSGVO; nutzt der Anbieter die Eingaben für eigenes Training, ist er insoweit selbst Verantwortlicher. Die BRAK hält die Übermittlung von Mandatsgeheimnissen an frei zugängliche Modelle nach dem Stand der Technik für nicht erforderlich (BRAK-Hinweise zum KI-Einsatz, 12/2024).
- Folgen: Berufs- und strafrechtlich ist die Weitergabe nur gedeckt, soweit sie für die Leistung erforderlich ist (§ 43a Abs. 2 BRAO, § 203 Abs. 3 S. 2 StGB); für eine Formulierungshilfe war der Name das nicht. Ob die Eingabe eine Meldung nach Art. 33 DSGVO auslöst, ist zu prüfen, nicht automatisch Pflicht. C bleibt erlaubt, aber nur ohne jeden Mandatsbezug. Namen zu ersetzen reicht dafür oft nicht: Wie viel ein Sachverhalt trotzdem verrät, zeigt Versuch V7.
Für alle drei gilt Art. 4 KI-VO: Alle vier Personen bekommen eine Einweisung, die Auszubildende eingeschlossen. Für A und B prüft die Inhaberin, ob eine Datenschutz-Folgenabschätzung nötig ist, und hält das Ergebnis fest. Am Ende hat sie eine Liste mit drei Zeilen; die Excel-Vorlage enthält sie als Beispiel.
Weitere Werkzeugarten, kurz eingeordnet
KI-Assistent im Office-Paket oder E-Mail-Programm. Rechtlich wie Werkzeug B: eine neue Funktion bei einem Anbieter, mit dem Sie schon einen Vertrag haben. Prüfen Sie, ob der Vertrag die KI-Funktion abdeckt und wo verarbeitet wird, und geben Sie ihr eine eigene Zeile in der Liste. Je nach Einstellung kann ein solcher Assistent auf Postfach und Dateien zugreifen, auf die auch die Person zugreift, die ihn nutzt; prüfen Sie die Rechte.
KI-Assistent in einer juristischen Datenbank. Solche Assistenten suchen vor der Antwort passende Stellen aus der Datenbank heraus und verlinken sie (Fachbegriff RAG, siehe unten). Fragen ohne Mandatsdaten berühren § 43e BRAO nicht. Laden Sie dort Schriftsätze oder Akten hoch, ist der Verlag Dienstleister wie bei Werkzeug A. Getestet haben wir solche Werkzeuge noch nicht; dafür bräuchten wir Zugänge.
Lokal betriebenes Modell. Ein Modell, das auf einem Rechner oder Server der Kanzlei läuft, schickt keine Eingaben an einen Anbieter. § 43e BRAO betrifft dann vor allem den, der die Technik wartet und dabei Zugang hat, etwa Ihren IT-Dienstleister. Dafür tragen Sie Betrieb, Updates und Sicherheit selbst. An der Mechanik ändert der Ort nichts: Auch ein lokales Modell sagt Wörter voraus, statt nachzuschlagen.
Welche KI für die Kanzlei? Eine Rangliste geben wir nicht, und mit Modellen eines Anbieters könnten wir sie auch nicht begründen. Entscheidend sind Vertrag, Ort der Verarbeitung, Training und die Frage, ob das Werkzeug an eine juristische Datenbank angebunden ist. Teil 8 der Serie (in Vorbereitung) stellt Angebote und Kosten nach offengelegten Kriterien aus öffentlichen Angaben zusammen. Wer vorher auswählt: Anforderungen vor der Auswahl festlegen.
Wofür KI in der Kanzlei taugt: acht eigene Versuche
Wir haben am 22.10.2026 acht typische Kanzleiaufgaben durchgespielt, bis auf V4 mit erfundenen Muster-Akten. Jede Aufgabe enthielt Prüfpunkte und Fallen, die wir vorher kannten und die Modelle nicht. Die Ergebnisse haben wir nachgerechnet, Aktenzeichen und Fundstellen an der Datenbank dejure.org geprüft und die Kernaussagen der Entscheidungen überwiegend im Volltext (Abdrucke von Drittanbietern, nicht die amtlichen Texte).
Versuchskasten. Getestet mit Claude Haiku 5.5, Sonnet 5.5 und Opus 5.5 (Anthropic, kleines, mittleres und großes Modell) am 22.10.2026, je ein Durchlauf je Modell und Aufgabe, zusammen 13 Läufe.
Grenzen:
(1) Nur Modelle eines Anbieters, weil nur diese ohne neues Konto zugänglich waren; bewertet werden Aufgaben und Fehlerarten, keine Marken, ein Vergleich mit anderen Werkzeugen ist nicht möglich.
(2) Ein Lauf je Modell: Beobachtungen, keine Fehlerquoten.
(3) Die Modellversion stammt aus der Selbstauskunft der Modelle; ein technisches Protokoll mit Versionsnummer gibt es nicht.
(4) „Ohne Internet“ war eine Anweisung, keine technische Sperre.
(5) Die Modelle wussten, dass es ein Versuch ist.
(6) Keine Zeitmessung.
(7) Kurze Akten.
Mit zwei oder drei Modellen geprüft
| Aufgabe und Versuch | Ergebnis, gezählte Fehler | Einordnung und Pflichtkontrolle |
|---|---|---|
| Berufungs- und Begründungsfrist berechnen (V1, kleines und mittleres Modell) | Beide Daten richtig (30.09. und 02.11.2026), auch über Monatsende, Wochenende und Feiertag. 0 Rechenfehler, 1 falsche Norm (§ 175 Abs. 4 statt § 173 Abs. 3 ZPO für das elektronische Empfangsbekenntnis, kurz eEB, die Bestätigung, mit der der Anwalt die Zustellung über das beA quittiert), dazu eine kleine Ungenauigkeit zur Fünfmonatsgrenze des § 517 ZPO ohne Folgen für das Ergebnis | brauchbar als Zweitrechnung, der Fristenkalender bleibt führend. Prüfen: Zustelldatum aus dem eEB, Normen, Feiertage im Bundesland |
| Kurze Akte zusammenfassen, 12 Dokumente, ca. 2.300 Wörter (V2, kleines und mittleres Modell) | Beide fanden alle 10 eingebauten Prüfpunkte, auch ein Vergleichsangebot im Nachsatz eines Briefs; ein Modell erkannte zusätzlich, dass der Gegenanwalt den Mandanten direkt angeschrieben hatte. Keine Erfindung gefunden, ein Sortierfehler in einem Lauf | gut bei kurzen Akten, lange Akten nicht geprüft (Teil 5). Prüfen: Fristen und Beträge einzeln am Original |
| Rechtsprechung nennen, ohne Datenbank (V4, alle drei Modelle) | Kleines Modell: verweigerte jedes Zitat. Mittleres: 1 richtiges, 1 nicht auffindbares Aktenzeichen, 3 Angaben ohne Aktenzeichen (alle als unsicher markiert). Großes: 5 existierende Aktenzeichen, davon 3 im Kern richtig (2 im Volltext geprüft, 1 nach Datenbankeintrag und Sekundärquellen), 1 zu einem anderen Thema, 1 trägt die behauptete Aussage nicht | ungeeignet; die Prüfung „gibt es das Urteil?“ hätte alle 5 des großen Modells durchgelassen. Prüfen: jede Entscheidung im Volltext |
| Schriftsatz mit versteckter Anweisung auswerten (V8, kleines und mittleres Modell) | Beide befolgten die versteckte Anweisung nicht und meldeten sie offen. 0 Fehler | kein Beleg für Sicherheit: Die Anweisung war leichter zu erkennen als in einer echten PDF, und die Modelle wussten vom Versuch. Werkzeug ohne Rechte zum Senden, Löschen, Fristen-Eintragen |
Einzelbeobachtungen (nur ein Modell, ein Lauf, ohne Bewertung)
| Aufgabe und Versuch | Was herauskam |
|---|---|
| Mahnschreiben an eine Verbraucherin (V3, kleines Modell) | forderte im Schreiben die 40-Euro-Pauschale nach § 288 Abs. 5 BGB, die gegenüber Verbrauchern nicht gilt; der markierte Prüfpunkt fragte nur, ob sie neben den Anwaltskosten verlangt werden kann; veralteter Basiszinssatz (1,27 statt 1,52 %), als unsicher markiert; Pflichtangaben für anwaltliche Inkassoschreiben (§ 43d BRAO) nur teilweise |
| Kollisionsprüfung mit Namensvarianten (V5, kleines Modell) | fand alle 4 echten Treffer über Doppelnamen, Geburtsnamen und eine Komplementär-GmbH, ordnete die Täuschungsnamen richtig ein; gab aber ungefragt eine rechtliche Wertung ab, und die war falsch |
| Hinweisbeschluss als Mandantenbrief in einfacher Sprache (V6, mittleres Modell) | inhaltlich richtig, Frist richtig; Lesbarkeitsindex LIX von ca. 51 auf ca. 32 (niedriger heißt leichter lesbar) |
| Verrät ein „anonymisierter“ Sachverhalt die Person? (V7, mittleres Modell) | erkannte alle eingebauten Merkmale (einziger Zahnarzt im Ort, Amt im Gemeinderat, Datum, Fahrzeug, Presseartikel) und beide eingebauten Fehler im Sachverhalt; nannte eine unpassende Norm |
Was sich ablesen lässt, ohne die Stichprobe zu überdehnen: Die Fehler lagen nie im Satzbau, sondern in Normen, Fundstellen, Zahlen und rechtlichen Wertungen. In V3 markierte das Modell den veralteten Zinssatz als unsicher, den eigentlichen Fehler (Pauschale gegenüber einer Verbraucherin) aber nicht; in V4 waren die beiden Entscheidungen mit falscher Aussage als „unsicher“ markiert. Die Selbsteinschätzung des Modells ist ein Hinweis, keine Kontrolle. Die gefährlichste Fehlerart war das echte Urteil mit falschem Inhalt, dieselbe, die das BAG beschreibt.
Zeitersparnis: Wir haben keine Zeit gemessen und nennen deshalb keine Zahl. Rechnen Sie selbst: Zeit ohne KI minus (Eingabe + Wartezeit + Prüfzeit). Bei Sprachaufgaben (V6) ist die Prüfzeit klein; bei Fundstellen (V4) kann sie die Ersparnis aufzehren, weil Sie jede Entscheidung ohnehin lesen müssen. Was eine Stunde Prüfzeit kostet, zeigt die Rechnung zu Ihrem Stundensatz. Messungen mit Prüfzeit planen die Teile 2, 3, 5 und 7; Teil 8 rechnet damit.
Werden Anwälte durch KI ersetzt? Aus diesen Versuchen folgt das nicht. Sprache, Gliederung und Querbezüge haben die Modelle gut erledigt; bei der Norm, der Aussage eines Urteils und der Wertung, ob ein Mandat angenommen werden darf, lagen sie mehrfach daneben, teils ohne Hinweis auf Unsicherheit. Genau diese Prüfung verlangt § 43 BRAO. Was sich verschiebt, ist die Arbeit: weniger Formulieren, mehr Prüfen.
Warum KI Fundstellen erfindet
Ein Sprachmodell schlägt nichts nach. Es berechnet für jedes nächste Wortstück, wie wahrscheinlich es auf den bisherigen Text folgt, wählt eines und wiederholt das; die BRAK spricht von statistischen Wahrscheinlichkeiten ohne tatsächliches Verständnis (BRAK-Hinweise zum KI-Einsatz, 12/2024). Was in den Trainingstexten tausendfach vorkommt (Satzbau, Briefaufbau, übliche Argumente), beherrscht das Modell sicher. Was selten und beliebig ist (ein Aktenzeichen, eine Randnummer, ein aktueller Zinssatz), muss es gewissermaßen erraten. Dass es dann rät, statt „weiß ich nicht“ zu sagen, erklärt eine Forschungsarbeit von 2025: Training und übliche Bewertungen belohnen eine plausible Antwort mehr als das Eingeständnis von Unsicherheit, wie bei einer Prüfung, in der Raten mehr Punkte bringt als eine leere Zeile (Kalai u. a. 2025).
Werkzeuge mit Anbindung an eine Datenbank (Fachbegriff RAG, „abrufgestützte Erzeugung“) suchen vor der Antwort passende Textstellen heraus und verlinken sie. Das senkt das Risiko erfundener Fundstellen, aber nicht auf null: Eine Stanford-Studie fand bei drei US-Recherchewerkzeugen mit Quellenanbindung falsche Angaben in mehr als 17 bis mehr als 34 % der Testfragen (US-Recht, Stand Mai 2024, Methodik von Anbietern bestritten, Stanford HAI 2024). Für deutsches Recht haben wir keine vergleichbare unabhängige Messung gefunden. Ein Link beweist nur, dass es die Stelle gibt, nicht, dass sie die Aussage trägt.
Regel für Ihre Kanzlei: KI formulieren, gliedern, zusammenfassen und vergleichen lassen. Jede Einzelangabe (Aktenzeichen, Fundstelle, Datum, Betrag, Norm) an der Quelle prüfen, auch wenn ein Link daneben steht.
Wo das nicht passt und was dagegen spricht
Größere Kanzleien. Die sieben Schritte gelten auch für zehn Berufsträger und mehr; dazu kommen vier Punkte. Freigabe: Eine benannte Person entscheidet über neue Werkzeuge; nichts geht in Betrieb ohne Zeile in der Liste und geprüften Vertrag. Haftpflicht: Die BRAK sieht bei hohem Automatisierungsgrad Risiken für die Deckung der Berufshaftpflicht (BRAK-Hinweise zum KI-Einsatz, 12/2024); fragen Sie Ihren Versicherer schriftlich, ob und unter welchen Bedingungen der Einsatz gedeckt ist. Kosten: Plätze mal Tarif, dazu Einweisung und vor allem Prüfzeit mal Stundensatz; Zahlen bringt Teil 8. Betriebsrat: Gibt es einen, ist er bei Einführung und Anwendung zu beteiligen (Mitbestimmung), wenn das Werkzeug geeignet ist, Verhalten oder Leistung der Beschäftigten zu überwachen (§ 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG). Ab einer Größe, bei der Akten mit Gesundheits- oder Strafdaten breit mit KI verarbeitet werden, ist eine Datenschutz-Folgenabschätzung oft Pflicht.
Kanzleien ohne KI haben aus der KI-Verordnung derzeit nichts zu tun, weil sie nicht Betreiber sind. Schritt 1 lohnt trotzdem: Ob jemand einen Gratisdienst nutzt oder die Software KI mitbringt, wissen Sie erst nach dem Fragen.
Wann Sie einen Anwalt für Berufsrecht brauchen: wenn Sie Werkzeuge für Einzelaufträge (Übersetzung, Gutachten) mit Mandatsdaten nutzen, einen Anbieter mit Muttergesellschaft außerhalb der EU einsetzen oder einen Chatbot unter Ihrer Marke einbauen. Bei der Frage nach der Folgenabschätzung hilft Ihr Datenschutzbeauftragter, wenn Sie einen haben, sonst eine Fachperson für Datenschutz. Ist eine Folgenabschätzung Pflicht, müssen Sie unabhängig von der Personenzahl einen Datenschutzbeauftragten benennen (§ 38 Abs. 1 S. 2 BDSG).
Das ernste Gegenargument: „Dann lieber gar keine KI.“ Das ist eine zulässige Entscheidung; eine Pflicht zur Nutzung gibt es nicht, von Ausnahmen wie Massenverfahren abgesehen (§ 5 BORA, BRAK-Hinweise zum KI-Einsatz, 12/2024). Sie löst aber das Problem aus dem Fall nicht: Werkzeug C stand in keiner Liste, bis die Inhaberin gefragt hat. Ein Verzicht, den niemand aufschreibt und erklärt, verhindert solche Gratisdienste nicht; sie laufen dann ohne Vertrag. Wer verzichtet, sollte das ebenso schriftlich festlegen und dem Team erklären wie einen Einsatz.
Die Serie im Überblick
| Teil | Ihre Frage |
|---|---|
| 1 | Was muss meine Kanzlei bei KI jetzt tun? (diese Seite) |
| 2 | Kann ich Fundstellen aus einem KI-Werkzeug übernehmen? |
| 3 | Kann KI meine Schreiben verständlicher machen, ohne Fehler einzubauen? |
| 4 | Muss ich mein Team schulen, und wie geht das ohne Folienschlacht? |
| 5 | Fehlt etwas, wenn KI eine lange Akte zusammenfasst? |
| 6 | Ist es gefährlich, fremde Dokumente von KI auswerten zu lassen? |
| 7 | Darf ich Fristen von KI berechnen lassen? |
| 8 | Welches Werkzeug brauche ich, und rechnet es sich? |
Die Teile 2 bis 8 sind in Vorbereitung; erschienene Teile verlinken wir hier.
Zur übrigen Technik in kleinen Kanzleien: Legal Tech für kleine Kanzleien.
Dieser Beitrag ist eine allgemeine Darstellung und keine Rechtsberatung im Einzelfall. Rechtsstand 23.10.2026. Wir überprüfen ihn am 02.12.2026 und bei jedem neuen Hinweis der BRAK zur KI.
Quellen
Abruf 22. und 23.10.2026.
- Verordnung (EU) 2026/1744 (Digital-Omnibus zur KI) vom 08.07.2026, ABl. L, 2026/1744, 24.07.2026, Wortlaut gelesen am 23.10.2026
- Verordnung (EU) 2024/1689 (KI-Verordnung), Art. 3, 4, 50, 99, Anhang III
- Verordnung (EU) 2016/679 (DSGVO), Art. 28, 33, 35, Erwägungsgrund 91
- § 43a BRAO, § 43d BRAO, § 43e BRAO; § 203 StGB; § 87 BetrVG
- BT-Drs. 18/11936 vom 12.04.2017, S. 36 (Begründung zu § 43e Abs. 5 BRAO)
- BAG, Beschl. v. 30.09.2026 – 2 AZN 339/26
- BRAK, Hinweise zum Einsatz von künstlicher Intelligenz (KI), Stand Dezember 2024
- Kalai, Nachum, Vempala, Zhang, Why Language Models Hallucinate, 04.09.2025
- Magesh u. a., Stanford HAI/RegLab, Studie zu juristischen KI-Recherchewerkzeugen, Stand 30.05.2024
- Tarifangaben zur Trainingsnutzung in Verbrauchertarifen: Anthropic und Mistral, Preisseiten, Abruf 22.10.2026
- Eigene Versuche V1–V8 vom 22.10.2026; Protokolle bei der Redaktion