Honorar und Finanzen · Leitfaden

Vergütungsvereinbarung und Honorarmodelle: Was Kanzleien in Deutschland vereinbaren dürfen

Von Redaktion ratg.deStand: Erstmals erschienen 20 Min. Lesezeit

Wann darf eine Kanzlei vom RVG abweichen, und welches Honorarmodell rechnet sich für welches Mandat? Abweichen dürfen Sie mit einer Vergütungsvereinbarung (oft auch Honorarvereinbarung genannt) in Textform, die als solche bezeichnet, von anderen Abreden abgesetzt und nicht Teil der Vollmacht ist und den Hinweis zur Kostenerstattung enthält (§ 3a Abs. 1 RVG). Mehr als die gesetzliche Vergütung dürfen Sie grundsätzlich vereinbaren, mit Grenzen bei der Herabsetzung durch das Gericht und bei Prozesskostenhilfe; weniger ist grundsätzlich nur außergerichtlich erlaubt, ein Erfolgshonorar nur in drei gesetzlich bestimmten Fällen. Welches Modell sich lohnt, entscheidet vor allem, wer das Risiko trägt, dass die Arbeit länger dauert: Unser Fall rechnet das in drei Modellen durch, die Vorlage enthält Prüfliste und Rechenblatt.

Auf dieser Seite: Begriff · Was das Gesetz verlangt · Honorarmodelle · Ein Mandat, drei Modelle · Verbraucher und Gericht · Mehrere Berufsträger · Was offen ist · Was Sie jetzt tun · Vorlage

Vergütungsvereinbarung oder Honorarvereinbarung?

Gemeint ist dasselbe: die Vergütungsvereinbarung zwischen Rechtsanwalt und Mandant; das Gesetz sagt Vergütungsvereinbarung. Ohne sie bemisst sich die Vergütung nach dem RVG (§ 1 Abs. 1 Satz 1 RVG). Dieser Beitrag beschreibt Gesetz und Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, keine Formulierungen. Urteile zitieren wir mit Leitsatz (der amtlichen Kurzfassung des Ergebnisses) und Randnummer (Rn., dem nummerierten Absatz im Urteil). Wie Sie Ihren Stundensatz berechnen, steht im Beitrag Stundensatz kalkulieren.

Vergütungsvereinbarung: was das Gesetz für jede Vereinbarung verlangt

Für jede Vereinbarung, gleich ob Zeithonorar, Pauschale oder Obergrenze, gelten sieben Anforderungen: fünf aus dem Wortlaut des § 3a Abs. 1 RVG, eine aus der Rechtsprechung und eine aus § 3a Abs. 2 RVG.

  1. Textform. Eine lesbare Erklärung auf einem dauerhaften Datenträger, in der die Person des Erklärenden genannt ist (§ 126b BGB). Eine Unterschrift schreibt das Gesetz nicht vor.
  2. Bezeichnung als „Vergütungsvereinbarung“ oder in vergleichbarer Weise.
  3. Deutlich abgesetzt von anderen Vereinbarungen. Nur die Auftragserteilung darf im selben Dokument stehen.
  4. Nicht in der Vollmacht.
  5. Hinweis zur Erstattung: dass die gegnerische Partei, ein Verfahrensbeteiligter oder die Staatskasse im Falle der Kostenerstattung regelmäßig nicht mehr als die gesetzliche Vergütung erstatten muss (§ 3a Abs. 1 Satz 3 RVG).
  6. Anwendungsbereich: Die Vereinbarung muss in Textform erkennen lassen, für welche Tätigkeiten sie gilt. Der Auftrag selbst ist formfrei (BGH, Urteil vom 19.02.2026, IX ZR 226/22, Leitsatz a, Rn. 17 f.).
  7. Keine Höhe nach Belieben: Überlässt die Vereinbarung die Festsetzung dem Ermessen eines Vertragsteils, gilt die gesetzliche Vergütung als vereinbart. Die Festsetzung durch den Vorstand der Rechtsanwaltskammer ist zulässig (§ 3a Abs. 2 RVG).

Dazu kommt ein Verbot bei Prozesskostenhilfe (Abschnitt Verbraucher und Gericht). Für eine Gebührenvereinbarung über Beratung, Gutachten oder Mediation nach § 34 RVG gelten die Punkte 1 bis 4 nicht (§ 3a Abs. 1 Satz 4 RVG). Der Satz nennt den Hinweis zur Erstattung nicht.

Was passiert, wenn etwas fehlt? Fehlen Textform, Bezeichnung, Absetzung oder die Trennung von der Vollmacht, kann der Anwalt keine höhere als die gesetzliche Vergütung fordern (§ 4b RVG). Den Hinweis zur Erstattung nennt § 4b nicht. Der BGH hat entschieden, dass ein ungenügender Hinweis den Anspruch auf die vereinbarte Vergütung unberührt lässt. Die Klausel „Das vereinbarte Honorar kann über den Gebühren des RVG liegen (= Grundlage für evtl. Erstattungsansprüche gegen die Gegenpartei)“ reichte als Hinweis nicht aus (IX ZR 226/22, Leitsatz, Rn. 25). Ob das völlige Fehlen des Hinweises die Vereinbarung unwirksam machen kann, hat der BGH offengelassen (Rn. 28).

Fehlt ein bestimmbarer Anwendungsbereich, entsteht nach demselben Urteil keine bindende Vereinbarung; das folgt aus dem allgemeinen Vertragsrecht, nicht aus § 4b RVG (Rn. 11). Praktisch wichtig: Den Anwendungsbereich einer bestehenden Vereinbarung können die Parteien nicht formlos durch schlüssiges Verhalten auf einen anderen Auftrag erweitern (Rn. 17). Eine Vereinbarung kann sich aber von vornherein auf künftige Erweiterungen eines bestimmten Auftrags oder auf bestimmte künftige Aufträge erstrecken (Rn. 13).

Ist die Vereinbarung vorformuliert, also eine Allgemeine Geschäftsbedingung (für viele Verträge vorformuliert und gestellt, § 305 Abs. 1 BGB), prüft ein Gericht zusätzlich, ob sie den Mandanten unangemessen benachteiligt (§ 307 BGB). Diese Inhaltskontrolle deckt die Liste nicht ab. Die ausführliche Fassung mit Fundstellen und Rechtsfolgen je Zeile steht in der Vorlage.

Honorarmodelle im Überblick

Die Tabelle gibt Gesetz und Rechtsprechung wieder. Wo der BGH eine Frage nicht entschieden hat, steht „offen“.

Modell außergerichtlich gerichtlich was zusätzlich gilt
Gesetzliche Gebühren Regelfall Regelfall keine Vereinbarung nötig; bei Gebühren nach dem Gegenstandswert Hinweis vor Auftragsübernahme (§ 49b Abs. 5 BRAO)
Zeithonorar ja, auch unter den gesetzlichen Gebühren, wenn in angemessenem Verhältnis (§ 4 Abs. 1 RVG) ja, im Ergebnis nicht unter der gesetzlichen Vergütung (§ 49b Abs. 1 BRAO; Ausnahme Inkasso, § 4 Abs. 2 RVG) Form nach § 3a Abs. 1 RVG; gegenüber Verbrauchern AGB-Kontrolle (IX ZR 140/19, IX ZR 65/23); welcher Zeittakt zulässig ist: offen
Pauschale ja (§ 4 Abs. 1 RVG) ja, nicht darunter (wie beim Zeithonorar) Form nach § 3a Abs. 1 RVG; Herabsetzung nach § 3a Abs. 3 RVG wie bei jeder Vereinbarung
Obergrenze (Deckel auf das Zeithonorar) ja (§ 4 Abs. 1 RVG) nur, wenn das Ergebnis nicht darunter liegt Form nach § 3a Abs. 1 RVG
Erfolgshonorar nur in den Fällen des § 4a Abs. 1 RVG Fälle 1 und 3; Fall 2 nur in den Verfahren nach § 79 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 ZPO (u. a. Mahnverfahren) Form nach § 3a Abs. 1, Angaben nach § 4a Abs. 3 RVG; ob „verständige Betrachtung“ vorliegt, ist Einzelfall
Beratung (§ 34 RVG) ja – Sätze 1 und 2 des § 3a Abs. 1 RVG entfallen; ohne Vereinbarung gegenüber Verbrauchern höchstens 250 € bzw. 190 €
Vorschuss gesetzlich gesetzlich keine Vereinbarung nötig (§ 9 RVG)
Prozesskostenhilfe – höhere als die gesetzliche Vergütung nichtig (§ 3a Abs. 4 RVG) gilt auch bei Verfahrenskostenhilfe (§ 12 RVG)

Die Fundstellen jeder Zeile sind unten im Text und unter Quellen verlinkt.

Abonnement, Flatrate oder Festpreis sind keine eigenen Rechtsformen, und dieser Beitrag behandelt sie nicht eigens. Weichen sie von der gesetzlichen Vergütung ab, gelten dieselben Vorgaben wie für Pauschale oder Zeithonorar; ob sie künftige Aufträge erfassen, muss ihr Anwendungsbereich erkennen lassen.

Gesetzliche Gebühren

Ohne Vereinbarung rechnet die Kanzlei nach dem RVG ab, meist nach dem Gegenstandswert, also dem Wert, um den es in der Sache geht; darauf weist sie vor Übernahme des Auftrags hin (§ 49b Abs. 5 BRAO), siehe Hinweis vor der Mandatsannahme. Die Gebühr hängt am Wert, nicht an der Zeit: planbar für den Mandanten, eine Wette auf den Aufwand für die Kanzlei.

Zeithonorar

Beim Zeithonorar zahlt der Mandant die aufgewandte Zeit zum vereinbarten Stundensatz, das Stundenhonorar; es setzt eine Vergütungsvereinbarung voraus. Dafür muss der Anwalt die im abgerechneten Zeitraum getroffenen Maßnahmen konkret und in nachprüfbarer Weise darlegen und bei Streit beweisen (BGH, Urteil vom 04.02.2010, IX ZR 18/09, Rn. 77 f.). Der BGH hat diese Pflicht 2026 noch einmal bestätigt und eine Klausel verworfen, nach der abgerechnete Zeiten als anerkannt gelten, wenn der Mandant nicht binnen eines Monats widerspricht, ausdrücklich auch gegenüber Unternehmern (IX ZR 226/22, Rn. 31 f.). Eine Zeiterfassung je Akte mit kurzer Tätigkeitsangabe ist deshalb kein Zusatz, sondern die Grundlage des Anspruchs.

Ob der Eintrag von Hand, aus der Kanzleisoftware oder mit Hilfe eines KI-Werkzeugs entsteht, ändert den Maßstab nicht: Er muss die Maßnahme konkret und nachprüfbar beschreiben. Wie eine Zeitersparnis durch KI im Zeithonorar zu behandeln ist, beantwortet dieser Beitrag nicht.

Pauschale und Obergrenze

Die Pauschale (Pauschalhonorar) legt einen Betrag für eine Leistung fest, unabhängig von der Zeit; die Obergrenze deckelt ein Zeithonorar. Außergerichtlich dürfen beide unter den gesetzlichen Gebühren liegen, wenn sie in angemessenem Verhältnis zu Leistung, Verantwortung und Haftungsrisiko stehen (§ 4 Abs. 1 RVG). Im gerichtlichen Verfahren dürfen sie im Ergebnis nicht darunter liegen (§ 49b Abs. 1 BRAO), mit einer Ausnahme für das Inkasso, also das Einziehen von Forderungen, in den Verfahren nach § 79 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 ZPO (§ 4 Abs. 2 RVG).

Erfolgshonorar

Vereinbarungen, nach denen die Vergütung vom Ausgang der Sache abhängt oder der Anwalt einen Teil des erstrittenen Betrags erhält, sind unzulässig, soweit das RVG nichts anderes bestimmt (§ 49b Abs. 2 Satz 1 BRAO). Kein Erfolgshonorar ist die bloße Erhöhung der gesetzlichen Gebühren ohne weitere Bedingung (§ 49b Abs. 2 Satz 3 BRAO).

Das RVG erlaubt ein Erfolgshonorar nur in drei Fällen (§ 4a Abs. 1 Satz 1 RVG):

  1. Der Auftrag betrifft eine Geldforderung von höchstens 2.000 €.
  2. Es geht um eine Inkassodienstleistung, außergerichtlich oder in den Verfahren nach § 79 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 ZPO (u. a. Mahnverfahren).
  3. Der Auftraggeber würde im Einzelfall bei verständiger Betrachtung ohne Erfolgshonorar von der Rechtsverfolgung abgehalten. Die Möglichkeit von Beratungs- oder Prozesskostenhilfe bleibt dabei außer Betracht.

Fall 1 und 2 scheiden bei unpfändbaren Forderungen aus. „Keine oder weniger Vergütung bei Misserfolg“ verlangt außerhalb des Inkassos einen angemessenen Zuschlag für den Erfolgsfall (§ 4a Abs. 2 RVG). In die Vergütungsvereinbarung gehören vier Angaben: die Vergütung je Bedingung, der Einfluss auf Gerichts-, Verwaltungs- und Gegnerkosten, die wesentlichen Gründe der Bemessung und im Fall 3 die voraussichtliche gesetzliche sowie gegebenenfalls die erfolgsunabhängige Vergütung (§ 4a Abs. 3 RVG). Fehlt die erste oder die vierte Angabe oder liegt keiner der drei Fälle vor, kann der Anwalt keine höhere als die gesetzliche Vergütung fordern (§ 4b RVG). Feste Quoten am erstrittenen Betrag, wie sie in ausländischen Ratgebern stehen, sind für eine deutsche Kanzlei keine Richtschnur.

Beratung nach § 34 RVG

Für eine Beratung ohne andere gebührenpflichtige Tätigkeit soll der Anwalt auf eine Gebührenvereinbarung hinwirken. Fehlt sie, gilt bürgerliches Recht, gegenüber Verbrauchern höchstens 250 €, für ein erstes Beratungsgespräch 190 € (§ 34 Abs. 1 RVG). Folgt eine Tätigkeit, die mit der Beratung zusammenhängt, wird die Beratungsgebühr darauf angerechnet, also abgezogen, wenn nichts anderes vereinbart ist (Abs. 2).

Vorschuss

Einen angemessenen Vorschuss kann die Kanzlei ohne Vereinbarung fordern (§ 9 RVG); mehr dazu unter Vorschuss und Mahnwesen. Abgerechnet wird in jedem Modell mit einer Berechnung in Textform (§ 10 Abs. 1 Satz 1 RVG).

Ein Mandat, drei Modelle: die Rechnung

Der Fall (erfunden): Eine Partnerschaft mit zwei Berufsträgern, Schwerpunkte Handels- und Mietrecht. A arbeitet seit zwölf Jahren im Vertragsrecht, B ist im zweiten Berufsjahr. Für dieselbe Arbeit braucht A 5 Stunden, B 7,5 Stunden. Die Kanzlei rechnet mit dem Zielsatz von 167 € netto je Stunde und einem Mindestsatz von 145 €, unter dem Kosten und Unternehmerlohn nicht gedeckt sind; beide Werte stammen aus dem Rechenweg im Beitrag Stundensatz kalkulieren.

Alle Beträge sind netto, ohne Auslagen und Umsatzsteuer. Die Gebühren folgen der Gebührentabelle in der Fassung des KostBRÄG 2025, die für Aufträge ab dem 01.06.2025 gilt (BGBl. 2025 I Nr. 109, Art. 13 Abs. 3); für vorher unbedingt erteilte Aufträge gilt das bisherige Recht (§ 60 Abs. 1 RVG). Die Tabelle nennt für jeden Wert die 1,0-Gebühr; der Gebührensatz (etwa 1,3) ist der Faktor, mit dem sie malgenommen wird. Die 1,0-Gebühr beträgt bei 25.000 € 927,00 €, bei 10.000 € 652,00 € (Anlage 2 RVG).

Mandat 1: Vertragsentwurf für ein Unternehmen

Ein Metallbaubetrieb (GmbH) beauftragt die Kanzlei, einen Wartungs- und Liefervertrag mit einem Großkunden zu entwerfen und zu verhandeln. Gegenstandswert (Annahme): 25.000 €. Nach RVG fällt die Geschäftsgebühr für die außergerichtliche Tätigkeit an (Nr. 2300 des Vergütungsverzeichnisses, Anlage 1 zum RVG). Sie entsteht nach der Vorbemerkung, der Einleitungsregel dieses Abschnitts, auch für die Mitwirkung bei der Gestaltung eines Vertrags (Vorbemerkung 2.3 Abs. 3 VV RVG). Der Rahmen reicht von 0,5 bis 2,5; mehr als 1,3 nur bei umfangreicher oder schwieriger Tätigkeit. Der Fall setzt 1,3 an. Als Pauschale kalkuliert die Kanzlei rund 6,5 Stunden zum Zielsatz (6,5 × 167 € = 1.085,50 €) und bietet 1.100 € an.

Modell Honorar bei A (5 h) € je Stunde Honorar bei B (7,5 h) € je Stunde
Gesetzliche Gebühr 1,3 × 927 € 1.205,10 € 241,02 € 1.205,10 € 160,68 €
Zeithonorar 167 € 835,00 € 167,00 € 1.252,50 € 167,00 €
Pauschale 1.100,00 € 220,00 € 1.100,00 € 146,67 €
Zeithonorar mit Obergrenze 1.100 € 835,00 € 167,00 € 1.100,00 € 146,67 €

Was die Tabelle zeigt:

  • Beim Zeithonorar zahlt der Mandant die langsamere Bearbeitung: mit B 417,50 € mehr für denselben Vertrag. Die Grenze setzt das Recht: Abgerechnet wird nur, was konkret und nachprüfbar dargelegt ist, und bei der Herabsetzung stellt der BGH auch darauf ab, ob die Bearbeitungszeit angemessen ist (BGH, Urteil vom 08.05.2025, IX ZR 90/23, Rn. 18).
  • Bei Pauschale und gesetzlicher Gebühr zahlt die Kanzlei sie. Mit B bringt die Pauschale 146,67 € je Stunde, knapp über dem Mindestsatz von 145 €; eine Stunde mehr, und das Mandat deckt die Kosten nicht.
  • Zeithonorar mit A, Pauschale und Obergrenze liegen unter der gesetzlichen Gebühr (835 € bzw. 1.100 € statt 1.205,10 €). Außergerichtlich ist das zulässig, wenn das Verhältnis nach § 4 Abs. 1 RVG angemessen ist; das ist eine Wertung im Einzelfall. Wirtschaftlich verzichtet die Kanzlei beim Zeithonorar mit A auf 370,10 €, bei der Pauschale auf 105,10 €.
  • Die Obergrenze teilt das Risiko: bis 1.100 € der Mandant, darüber die Kanzlei.

Ab wann eine Vermutung gegen das Honorar spricht: Eine unangemessen hohe Vergütung kann das Gericht im Rechtsstreit nach einem kostenlosen Gutachten des Kammervorstands bis zur gesetzlichen Vergütung herabsetzen (§ 3a Abs. 3 RVG). Übersteigt sie die fiktiven gesetzlichen Gebühren um mehr als das Fünffache, spricht eine tatsächliche Vermutung für Unangemessenheit, auch beim Zeithonorar in Zivilsachen (IX ZR 90/23, Leitsatz b, Rn. 16 f.). Eine tatsächliche Vermutung ist eine Erfahrungsregel: Liegt die Vergütung darüber, muss der Anwalt nachweisen, dass sie im konkreten Fall unter Berücksichtigung aller Umstände gleichwohl angemessen ist (Rn. 17). Im Fall läge die Schwelle bei 6.025,50 €, gut 36 Stunden zu 167 €. Darunter ist eine Vergütung nicht automatisch angemessen; dann trägt der Mandant die Beweislast (Rn. 17). Herabgesetzt wird im gewählten Modell, ein Zeithonorar wird nicht in eine Pauschale umgedeutet (Leitsatz c).

Was das Zeithonorar im Büro kostet: Eine Zeitaufstellung je Rechnung zu prüfen und zu versenden kostet im Fall 15 Minuten der Fachangestellten, bei 27 € Bürokosten je Stunde 6,75 €. Teuer wird erst die fehlende Zeiterfassung.

Mandat 2: Klage gegen eine Verbraucherin

Eine Mieterin wird von ihrem Vermieter auf Zahlung von 10.000 € verklagt und beauftragt die Kanzlei erst nach Zustellung der Klage. Einen vorherigen außergerichtlichen Auftrag gab es nicht, also wird keine Geschäftsgebühr angerechnet (Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG). Es entstehen die Verfahrensgebühr für das Betreiben des Verfahrens und, wenn ein Termin stattfindet, die Terminsgebühr. Ihre Sätze stehen fest im Verzeichnis: 1,3 (Nr. 3100) und 1,2 (Nr. 3104). A braucht 8 Stunden, B 12.

Modell Honorar bei A (8 h) € je Stunde Honorar bei B (12 h) € je Stunde
Gesetzliche Vergütung 847,60 € + 782,40 € 1.630,00 € 203,75 € 1.630,00 € 135,83 €
Zeithonorar 167 € 1.336,00 € 167,00 € 2.004,00 € 167,00 €
Pauschale 1.800,00 € 225,00 € 1.800,00 € 150,00 €

Hier gelten andere Regeln. Im gerichtlichen Verfahren ist es unzulässig, geringere Gebühren zu vereinbaren oder zu fordern, als das RVG vorsieht (§ 49b Abs. 1 Satz 1 BRAO); die Ausnahme des § 4 Abs. 1 RVG gilt nur außergerichtlich. Das Zeithonorar mit A läge 294 € unter der gesetzlichen Vergütung. Ob es darunter liegt, hängt vom Verlauf ab: Entsteht keine Terminsgebühr, beträgt die gesetzliche Vergütung 847,60 €, und dasselbe Zeithonorar läge darüber. Wie eine Vereinbarung sicherstellt, dass das Ergebnis die gesetzliche Vergütung nicht unterschreitet, ist eine Formulierungsfrage für Kammer oder Kollegen.

Mit B zahlt die Mandantin 2.004 €. Gewinnt sie, erstattet der Vermieter im Fall der Kostenerstattung regelmäßig nur die gesetzliche Vergütung. Die 374 € darüber trägt sie selbst. Genau darauf zielt der Hinweis nach § 3a Abs. 1 Satz 3 RVG.

Die Pauschale von 1.800 € liegt in beiden Verläufen über der gesetzlichen Vergütung. Auch hier gilt der Hinweis: Mit Termin trägt die Mandantin im Erfolgsfall 170 € selbst, ohne Termin 952,40 €. Mit B bringt die Pauschale der Kanzlei 150 € je Stunde, die gesetzliche Vergütung nur 135,83 €, also weniger als den Mindestsatz.

Wer trägt welches Risiko?

Gesetzliche Gebühren Zeithonorar Pauschale Zeithonorar mit Obergrenze
Längere Bearbeitung Kanzlei Mandant (Grenze: Nachweis und Angemessenheit) Kanzlei Mandant bis zur Grenze, danach Kanzlei
Planbarkeit für den Mandanten hoch, wenn der Wert feststeht gering ohne Kostenschätzung hoch hoch
Aufwand im Büro Berechnung nach VV Zeiterfassung, Zeitaufstellungen gering Zeiterfassung
Wann es sich für die Kanzlei rechnet hoher Wert, wenig Arbeit unklarer Umfang, niedriger Wert gut planbare, wiederkehrende Leistung unklarer Umfang, Mandant will Sicherheit

Ob ein Modell trägt, zeigt die Realisierung: der Anteil vom Wert der erfassten Arbeit, der tatsächlich abgerechnet wird. Ob das Abgerechnete auch bezahlt wird, ist eine eigene Frage.

Gegenüber Verbrauchern und vor Gericht

Vor Gericht gilt die Untergrenze aus Mandat 2. Ermäßigen oder erlassen darf der Anwalt Gebühren nur im Einzelfall wegen besonderer Umstände beim Auftraggeber, etwa Bedürftigkeit, und erst nach Erledigung des Auftrags (§ 49b Abs. 1 Satz 2 BRAO). Bei Prozesskostenhilfe ist eine höhere als die gesetzliche Vergütung für die Tätigkeit, für die das Gericht den Anwalt beigeordnet hat, nichtig (§ 3a Abs. 4 RVG). Das gilt entsprechend für die Verfahrenskostenhilfe, etwa in Familiensachen (§ 12 RVG).

Vorformulierte Vergütungsvereinbarungen gegenüber Verbrauchern. Der BGH hat zu vorformulierten Vereinbarungen entschieden:

  • Ein 15-Minuten-Zeittakt benachteiligt jedenfalls Verbraucher unangemessen; das Zeithonorar bleibt und wird nach dem tatsächlichen Aufwand abgerechnet. Welcher Takt vertretbar wäre, hat der BGH offengelassen (BGH, Urteil vom 13.02.2020, IX ZR 140/19, Leitsatz 2, Rn. 34, 36).
  • Eine Mindestvergütung des Dreifachen der gesetzlichen Vergütung war in einem Kündigungsmandat unwirksam, weil zusätzlich der Gegenstandswert um die Abfindung erhöht werden sollte (IX ZR 140/19, Leitsatz 1).
  • Eine Zeithonorarabrede ist gegenüber Verbrauchern intransparent, wenn der Anwalt vor Vertragsschluss weder die Gesamtkosten der Größenordnung nach einschätzbar macht noch sich zu Rechnungen oder Zeitaufstellungen in angemessenen Abständen verpflichtet; allein deshalb ist sie aber nicht unwirksam (BGH, Urteil vom 12.09.2024, IX ZR 65/23, Leitsatz 1, Rn. 20 ff.; nach EuGH, Urteil vom 12.01.2023, C-395/21).
  • Im selben Urteil fiel die ganze Preisabrede, weil mehrere Klauseln zusammenkamen: Erhöhung des Stundensatzes nach Streitwert, Auslagenpauschale in Prozent des Zeithonorars, Einigungs- und Befriedungsgebühr neben dem Zeithonorar sowie eine Streit- und eine Anerkenntnisklausel, die Einwände gegen den abgerechneten Zeitaufwand erschweren sollten. Es gilt dann das RVG (IX ZR 65/23, Leitsatz 2, Rn. 37–55, 57), nach einem Hinweis des BGH aber nicht mehr, als die Vereinbarung ergäbe (IX ZR 65/23, Rn. 64 f.).

Im Fall heißt das: Beim Zeithonorar für die Mieterin rechnet die Kanzlei Auslagen nicht als Prozentsatz ab, und sie entscheidet vorher, ob sie eine Kostenschätzung gibt oder regelmäßig Zeitaufstellungen schickt. Das sind die beiden Wege, die der BGH nennt. Damit ist nur die Transparenzfrage angesprochen, nicht die übrige Inhaltskontrolle. Wie das formuliert wird, gehört nicht in diesen Beitrag.

In der Kanzlei mit mehreren Berufsträgern

In der Einzelkanzlei entscheidet die Inhaberin allein. Mit mehreren Berufsträgern kursieren oft mehrere Fassungen derselben Vorlage, und jeder rechnet nach seinem Modell.

Wer freigibt. Eine Partnerin oder ein Partner verantwortet die Kanzleivorlage; nur diese Fassung liegt in der Kanzleisoftware. Abweichungen im einzelnen Mandat, etwa ein Satz unter dem Mindestsatz oder eine Pauschale vor Gericht, gibt sie oder ein zweiter Partner vor dem Versand frei. Die Büroleitung prüft die Trennung von der Vollmacht und bei jeder Erweiterung des Auftrags den Anwendungsbereich.

Was die Prüfung kostet (Annahme: zehn Berufsträger, 167 € je Anwalts- und 27 € je Bürostunde): Vorlage prüfen und Abweichungen klären, vier Stunden der verantwortlichen Partnerin: 668 €. Eine Stunde Einweisung für zehn Berufsträger und drei Fachangestellte: 1.751 €. Zusammen 2.419 € im ersten Jahr, danach zwei Stunden Durchsicht für 334 €.

Was auf dem Spiel steht. Hat die Kanzleivorlage einen Formfehler nach § 3a Abs. 1 Satz 1 oder 2 RVG, kann die Kanzlei in jedem Mandat mit dieser Vorlage keine höhere als die gesetzliche Vergütung fordern (§ 4b RVG). Im Fall sind das bei Mandat 2 mit B 374 €. Bei zehn solchen Zeithonorarmandaten je Berufsträger im Jahr (Annahme) könnte die Kanzlei bis zu 37.400 € nicht fordern, gut das Fünfzehnfache des Prüfaufwands.

Haftung und Versicherung. Die Pflichtversicherung muss Schutz für Pflichtverletzungen gewähren, die gesetzliche Haftpflichtansprüche gegen den Anwalt wegen Vermögensschäden zur Folge haben könnten (§ 51 Abs. 1 und 2 BRAO; für die Berufsausübungsgesellschaft § 59n BRAO). Ein Honorar, das die Kanzlei wegen eines Formfehlers nicht fordern kann, ist ihr eigener Ausfall, kein Anspruch eines Mandanten gegen sie.

Berufsanfänger. Bei Pauschale und RVG gehören planbare Mandate zum schnelleren Bearbeiter; Einarbeitung ist eine bewusste Investition. Beim Zeithonorar muss die Kanzlei jede abgerechnete Stunde konkret belegen können (IX ZR 18/09, Rn. 77); ob die Stunden eines Berufsanfängers angemessen sind, kann bei einer Herabsetzung eine Rolle spielen (IX ZR 90/23, Rn. 17 f.).

Was offen ist und wann Sie fragen sollten

Einige Fragen hat der BGH ausdrücklich nicht entschieden. Wer hier eine eindeutige Antwort liest, liest eine Meinung.

  1. Welcher Zeittakt zulässig ist (IX ZR 140/19, Rn. 34).
  2. Ob ein Zeittakt in vorformulierten Vereinbarungen gegenüber Unternehmern zulässig ist: nicht entschieden.
  3. Ob die Intransparenz einer Zeithonorarabrede auch gegenüber Unternehmern greift (IX ZR 226/22, Rn. 22).
  4. Ob das völlige Fehlen des Hinweises zur Erstattung die Vereinbarung unwirksam macht (IX ZR 226/22, Rn. 28).
  5. Welche Folge es hat, wenn eine Vereinbarung im gerichtlichen Verfahren die gesetzliche Vergütung unterschreitet.

Offen bleibt auch, ob eine Vereinbarung vorformuliert oder im Einzelnen ausgehandelt ist (§ 305 Abs. 1 BGB). Das hängt vom Einzelfall ab und entscheidet, ob die Rechtsprechung zu Allgemeinen Geschäftsbedingungen überhaupt greift.

Das Gegenargument: „Bleiben Sie doch einfach beim RVG.“ Das ist für viele Mandate richtig. Die gesetzliche Gebühr braucht keine Vereinbarung, kennt keine Formfehler und ist für den Mandanten planbar. Im Fall trägt sie bei Mandat 1 beide Bearbeiter gut. Sie versagt aber dort, wo Wert und Aufwand auseinanderfallen: Bei Mandat 2 bringt sie mit B 135,83 € je Stunde, unter dem Mindestsatz. Bei niedrigen Werten mit viel Arbeit kann das RVG die Kosten nicht decken; der Beitrag zur Stundensatz-Kalkulation rechnet dafür Beispiele vor. Dann ist eine Vereinbarung der Weg zu einem auskömmlichen Honorar. Die Antwort ist keine Regel für alle Mandate, sondern eine Rechnung je Mandatstyp.

Wo der Beitrag nicht passt: Er gilt für in Deutschland zugelassene Rechtsanwälte, nicht für Tätigkeiten, für die das RVG nicht gilt, etwa als Syndikusrechtsanwalt, Insolvenzverwalter oder Testamentsvollstrecker (§ 1 Abs. 2 RVG). Umsatzsteuerfragen behandelt er nicht.

Muster für Vergütungsvereinbarungen sind für eine spätere Aktualisierung dieses Beitrags geplant. Bis dahin gilt: Dieser Beitrag beschreibt Gesetz und Rechtsprechung (Stand: 23.10.2026). Er ersetzt keine Prüfung Ihrer eigenen Vergütungsvereinbarung. Formulierungen stimmen Sie bitte mit Ihrer Rechtsanwaltskammer oder einem Kollegen mit Schwerpunkt Vergütungsrecht ab.

Was Sie jetzt tun

  1. Inhaber (in der Sozietät: die für die Vorlage verantwortliche Partnerin), diese Woche: die Kanzleivorlage für Vergütungsvereinbarungen heraussuchen und gegen die Prüfliste lesen. Jede Abweichung notieren; wie, zeigt die Beispielzeile oben im Blatt.
  2. Inhaber, bis Monatsende: die notierten Abweichungen mit der Gebührenabteilung der Kammer oder einem Kollegen mit Schwerpunkt Vergütungsrecht klären.
  3. Inhaber mit Büroleitung, bis Monatsende: die drei häufigsten Mandatstypen der Kanzlei im Rechenblatt mit eigenem Stundensatz und realistischen Stunden je Bearbeiter rechnen. Ergebnis: je Typ ein Modell.
  4. Alle Berufsträger, ab sofort: Zeit je Akte mit kurzer Tätigkeitsangabe erfassen, auch bei Mandaten nach RVG; ohne diese Zahlen lässt sich weder ein Zeithonorar belegen noch Schritt 3 wiederholen.
  5. Büroleitung, ab sofort: Vergütungsvereinbarung und Vollmacht als getrennte Dokumente führen; bei jeder Erweiterung des Auftrags prüfen, ob die Vereinbarung den neuen Auftrag abdeckt.
  6. Inhaber, einmalig: festlegen, wie die Kanzlei Verbrauchern beim Zeithonorar die Kosten einschätzbar macht: Kostenschätzung vorab oder Zeitaufstellungen in festen Abständen.
  7. Inhaber, jährlich im November: Stundensatz neu rechnen (Stundensatz kalkulieren) und laufende Vereinbarungen daraufhin durchsehen.

Vorlage: Prüfliste und Rechenblatt

Prüfliste und Rechenblatt Vergütungsvereinbarung herunterladen (Excel, xlsx)
(verguetungsvereinbarung-pruefliste-rechenblatt.xlsx, keine Makros)

Prüfliste mit 29 Zeilen samt Fundstelle und Beispielzeile aus dem Fall, Rechenblatt mit den Zahlen aus dem Fall (gelbe Zellen überschreiben Sie), Hinweise. Keine Musterklauseln; die Datei prüft keine Vereinbarung und ersetzt keine Prüfung Ihrer eigenen. Es gelten die Nutzungsbedingungen für Vorlagen von ratg.de.

Quellen

Alle abgerufen am 23.10.2026; Gesetze in der Fassung von gesetze-im-internet.de, BGH-Urteile als amtliche Volltexte.

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