Muss Ihre Kanzlei ab 2027 E-Rechnungen schreiben? Rechtsanwälte müssen E-Rechnungen nur an Unternehmer stellen, die sie für ihr Unternehmen beauftragt haben, und nur im Inland; für Verbraucher-Mandanten bleibt alles, wie es ist. Ab 01.01.2027 braucht jede Kanzlei außer Kleinunternehmern die E-Rechnung für Leistungen aus 2026, die erst dann abgerechnet werden; Rechnungen bis 250 Euro sind ausgenommen. Für Leistungen aus 2027 gilt sie bei mehr als 800.000 Euro Vorjahresumsatz, für alle anderen ab Leistungen aus 2028 (§ 27 Abs. 38 UStG). Empfangen müssen Sie E-Rechnungen schon seit dem 01.01.2025; wer nur Verbraucher vertritt, muss nur das können (Wo das nicht passt).
Auf dieser Seite: Stichtage · Entscheidungsweg · Wer die Rechnung bekommt · Empfangen · § 10 RVG und Format · Sonderfälle · Fall mit drei Rechnungen · Mehrere Berufsträger · Software und Word-Vorlage · Wo das nicht passt · Was Sie jetzt tun
Ab wann die E-Rechnungspflicht gilt: 2025, 2027, 2028
Eine E-Rechnung ist ein strukturierter Datensatz, den ein Programm ohne Abtippen verarbeitet; ein PDF ist eine „sonstige Rechnung“ (§ 14 Abs. 1 Satz 3 und 4 UStG). Das Format muss der europäischen Norm EN 16931 entsprechen oder mit dem Mandanten vereinbart sein und sich verlustfrei in ein solches Format übertragen lassen (§ 14 Abs. 1 Satz 6 und 7 UStG). Pflicht ist sie bei einer Leistung an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen, wenn beide im Inland ansässig sind (§ 14 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 UStG). Selbstständige Rechtsanwälte und Berufsausübungsgesellschaften sind Unternehmer im Sinne des Umsatzsteuergesetzes (§ 2 Abs. 1 UStG); für sie gelten dieselben Regeln wie für jedes andere Unternehmen.
Für den Übergang zählen das Jahr der Leistung und der Tag, an dem die Rechnung hinausgeht (§ 27 Abs. 38 UStG):
| Leistung ausgeführt | Papier oder PDF erlaubt, wenn … | sonst |
|---|---|---|
| 2025 oder 2026 | die Rechnung bis 31.12.2026 übermittelt wird (PDF nur mit Zustimmung des Mandanten) | Rechnung ab 01.01.2027: E-Rechnung, gleich wie hoch Ihr Umsatz ist |
| 2027 | die Rechnung bis 31.12.2027 übermittelt wird und Ihr Gesamtumsatz 2026 nicht über 800.000 Euro lag | E-Rechnung |
| ab 2028 | nie | E-Rechnung |
Der Gesamtumsatz ist die Summe der im Jahr eingegangenen Honorare ohne Umsatzsteuer, nicht der abgerechneten (§ 19 Abs. 2 UStG; § 10 Abs. 1 UStG). Die Zahl liefert Ihr Steuerberater. Zum Jahreswechsel siehe auch den Beitrag zum Jahresende, Abschnitt „Steuer und E-Rechnung“.
Muss Ihre Kanzlei? Der Entscheidungsweg für jede Rechnung
Die Pflicht hängt an jeder einzelnen Rechnung. Vier Fragen der Reihe nach; sobald eine „keine E-Rechnungspflicht“ ergibt, sind Sie fertig.
- Hat ein Unternehmer Sie für sein Unternehmen beauftragt? Nein beim Verbraucher, auch wenn eine Rechtsschutzversicherung zahlt (siehe unten). Nein auch beim Einzelunternehmer in einer Privatsache wie Scheidung oder eigener, selbst genutzter Wohnung (§ 14 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 UStG). Ein Verein ohne Unternehmen bekommt keine E-Rechnung (§ 14 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 UStG). → Bei „Nein“: keine E-Rechnungspflicht; für Bundesbehörden gelten eigene Regeln.
- Sitzen Kanzlei und Mandant im Inland? Sitz, Geschäftsleitung oder eine beteiligte Betriebsstätte genügt (§ 14 Abs. 2 Satz 3 UStG). → Bei „Nein“: keine E-Rechnungspflicht nach dem UStG.
- Ist Ihre Kanzlei Kleinunternehmer, oder beträgt die Rechnung höchstens 250 Euro einschließlich Umsatzsteuer? Kleinunternehmer ist, wer im Vorjahr höchstens 25.000 Euro und im laufenden Jahr höchstens 100.000 Euro Gesamtumsatz hat und nicht darauf verzichtet hat (§ 19 Abs. 1 und 3 UStG); er darf immer eine sonstige Rechnung schicken (§ 34a Satz 4 UStDV). Bis 250 Euro darf das jeder (§ 33 Satz 4 UStDV). → Bei „Ja“: Papier oder PDF erlaubt (PDF mit Zustimmung des Mandanten).
- In welchem Jahr ist die Leistung ausgeführt, und wann geht die Rechnung hinaus? Das entscheidet die Tabelle oben. Wann eine anwaltliche Leistung ausgeführt ist, klärt der Steuerberater; dieser Beitrag rechnet mit dem Ende der Angelegenheit, bei Dauermandaten können Teilleistungen vorliegen (§ 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a Satz 2 und 3 UStG).
Familien- und Mietrecht. Im Familienrecht sind die Mandanten fast immer Verbraucher. Im Mietrecht ist auch der private Vermieter umsatzsteuerlich meist Unternehmer, weil Vermieten eine nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen ist (§ 2 Abs. 1 Satz 3 UStG); in einer Sache aus der Vermietung lautet die Antwort auf Frage 1 dann „Ja“.
Auch ein PDF per E-Mail an Verbraucher braucht deren Zustimmung (§ 14 Abs. 1 Satz 5 UStG). Fragen Sie danach bei der Mandatsannahme, zusammen mit der Frage nach dem Unternehmen.
Wer die Rechnung bekommt: Mandant, Versicherer, Staatskasse
Es kommt darauf an, wer Leistungsempfänger ist, nicht wer zahlt: der Auftraggeber, dem die Berechnung mitgeteilt wird (§ 10 Abs. 1 Satz 1 RVG).
- Rechtsschutzversicherung. Der Versicherer leistet für den Versicherungsnehmer (§ 125 VVG) und bezahlt eine fremde Rechnung; auch Zahlungen Dritter sind Entgelt (§ 10 Abs. 1 Satz 2 UStG). Die Rechnung geht an den Mandanten, der Versicherer erhält mit dessen Einverständnis eine Kopie. Beauftragt ein Unternehmen über seine Firmenrechtsschutzversicherung, geht die E-Rechnung an das Unternehmen.
- Staatskasse. Bei Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe und Pflichtverteidigung zahlt die Staatskasse (§ 45 RVG), festgesetzt auf Ihren Antrag beim Gericht (§ 55 RVG). Der Antrag ist keine Rechnung an die Staatskasse; Leistungsempfänger bleibt Ihr Mandant. Ist er Unternehmer und das Verfahren betrifft sein Unternehmen, klären Sie mit dem Steuerberater, ob Sie ihm zusätzlich eine Rechnung erteilen müssen.
- Gegner. Die Kostenerstattung läuft über die Kostenfestsetzung beim Gericht (§§ 103, 104 ZPO); das ist keine Rechnung.
E-Rechnungen empfangen müssen Sie schon heute
Seit dem 01.01.2025 dürfen Lieferanten Ihnen E-Rechnungen schicken, ohne Sie zu fragen (§ 14 Abs. 1 Satz 5 UStG): Software, Miete, IT-Betreuung, Telefon. Das gilt auch für Kleinunternehmer. Ohne ordnungsgemäße Rechnung entfällt der Vorsteuerabzug der umsatzsteuerpflichtigen Kanzlei (§ 15 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 UStG). Nötig sind:
- Eine Empfangsadresse, etwa „rechnungen@“, damit nichts in persönlichen Postfächern liegen bleibt.
- Ein Anzeigeprogramm. Eine XRechnung öffnet sich nicht wie ein PDF; ohne Programm sehen Sie nur Programmtext.
- Eine Prüfung, ob die Datei wirklich eine E-Rechnung ist; meist prüft die Software selbst, sonst das freie Prüfwerkzeug der Koordinierungsstelle für IT-Standards (KoSIT), einer öffentlichen Stelle (Validator).
- Ein Archiv für den Datensatz, acht Jahre ab Ende des Ausstellungsjahres, echt, unverändert und lesbar (§ 14b Abs. 1 UStG); ein PDF-Abbild allein genügt nicht (IHK Köln zum BMF-Schreiben). Die Handakte hat eine kürzere Frist (§ 50 Abs. 1 BRAO); legen Sie Rechnungen deshalb nicht nur dort ab. Mehr dazu: E-Akte und Aufbewahrung.
E-Rechnung und § 10 RVG: zwei Regelwerke in einer Rechnung
Das UStG verlangt Pflichtangaben wie Steuernummer und Leistungszeitpunkt (§ 14 Abs. 4 UStG), künftig im Datensatz. Das RVG verlangt eine Berechnung in Textform mit Gebühren, Auslagen, Vorschüssen, Gebührentatbeständen, VV-Nummern und bei Wertgebühren dem Gegenstandswert (§ 10 Abs. 1 und 2 RVG). Daraus folgt:
- Jede Gebühr ist eine eigene Rechnungsposition; die Post- und Telekommunikationspauschale darf als Gesamtbetrag stehen (§ 10 Abs. 2 Satz 2 RVG). Ob Ihre Software das in den Datensatz schreibt oder nur ins PDF, ist die wichtigste Frage an den Anbieter.
- Textform ist offen. Textform heißt: lesbare Erklärung mit dem Namen des Erklärenden auf einem dauerhaften Datenträger (§ 126b BGB). Ob ein reiner Datensatz das erfüllt, ist soweit ersichtlich nicht entschieden; vorsichtig ist ein Format mit lesbarer Fassung.
- Die Buchhaltung des Mandanten liest mit. Was in der Positionszeile steht, sehen dort alle, die Eingangsrechnungen bearbeiten. Nötig sind Umfang und Art der Leistung (§ 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 5 UStG), in der Regel die Bezeichnung der Angelegenheit, und die kurze Bezeichnung jedes Gebührentatbestands (§ 10 Abs. 2 RVG). Weitere Einzelheiten aus dem Mandat gehören nicht in die Positionszeilen.
XRechnung oder ZUGFeRD?
XRechnung ist ein reiner Datensatz (XML) und der Standard der Verwaltung, an Bundesbehörden die Regel (§ 4 Abs. 1 ERechV). Gültig ist Version 3.0.2, Version 4.0 wird für 2027 erwartet (Versionen der XRechnung).
ZUGFeRD ist ein Hybridformat: ein PDF mit eingebettetem Datensatz. Nach der Zusammenfassung der IHK Köln genügen die Profile MINIMUM und BASIC-WL nicht, und der Datensatz ist führend; Abweichungen vom PDF können den Vorsteuerabzug des Mandanten gefährden (IHK Köln zum BMF-Schreiben). Ein Betrag, der nur im PDF berichtigt wird, ist nicht berichtigt. Für Kanzleien spricht viel für ein Hybridformat, weil es Berechnung nach § 10 RVG und Datensatz in einer Datei bündelt.
Was im Datensatz steht. Jede Position hat unter anderem Pflichtfelder für Namen, Menge und Nettobetrag, dazu wahlweise Eigenschaften aus Name und Wert (XRechnung 3.0.2, Abschnitte 11.13, 11.19 und 11.20). Felder für VV-Nummer, Gebührensatz oder Gegenstandswert gibt es nicht. Eine saubere Zeile: Name „Geschäftsgebühr Nr. 2300 VV RVG“, Menge 1, Betrag 1.133,60 Euro, Eigenschaften „Gebührensatz: 1,3“ und „Gegenstandswert: 20.000 €“. Ob Ihre Software so arbeitet, zeigt eine Testdatei im Prüfwerkzeug der KoSIT; es läuft auf dem eigenen Rechner, die Rechnung verlässt die Kanzlei dafür nicht (Validator).
Vorschuss, Ausland, Behörden
Vorschussrechnung. Den Vorschuss nach § 9 RVG rechnen Sie umsatzsteuerlich als Anzahlung ab; die Endrechnung zieht ihn mit seiner Umsatzsteuer ab (§ 14 Abs. 5 UStG). Gilt die Pflicht für das Mandat, ist auch die Vorschussrechnung eine E-Rechnung. Mehr zum Vorschuss: Vorschuss und Liquidität.
Mandant im Ausland. Keine E-Rechnungspflicht nach dem UStG (§ 14 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 UStG). Bei Unternehmern im EU-Ausland bleiben die Angaben zur Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers nötig (§ 14a UStG).
Behörden. An Bundesbehörden gehen Rechnungen elektronisch, außer nach einem Direktauftrag bis 1.000 Euro (§ 3 Abs. 1 und 3 ERechV), mit der Leitweg-ID der empfangenden Stelle (§ 5 Abs. 1 ERechV). Für Landesbehörden und Kommunen gelten Regeln der Länder; die Leitweg-ID erfragen Sie bei der Beauftragung.
Fall: drei Rechnungen im Januar 2027
Beispiel, erfunden. Eine Kanzlei in Erfurt: Rechtsanwältin H. (Wirtschaftsrecht), Rechtsanwalt T. (Arbeitsrecht), zwei Fachangestellte, rund 210 laufende Akten. Eingegangene Honorare 2026: 640.000 Euro netto. Leistungen aus 2027 darf die Kanzlei also noch bis Ende 2027 auf Papier oder als PDF abrechnen.
Rechnung 1: an eine GmbH. Rechtsanwältin H. wehrt für eine GmbH die Provisionsforderung eines Handelsvertreters außergerichtlich ab; am Montag, 14.12.2026, unterschreiben beide einen Vergleich. Den Vorschuss von 800 Euro netto hatte die GmbH im Oktober 2026 auf eine Papierrechnung gezahlt, damals zulässig. Die Schlussrechnung schreibt das Büro am Montag, 11.01.2027: E-Rechnung nötig, obwohl die Kanzlei unter 800.000 Euro liegt (§ 27 Abs. 38 Nr. 1 UStG).
| Position (Gegenstandswert 20.000 €) | Betrag |
|---|---|
| 1,3 Geschäftsgebühr, Nr. 2300 VV RVG | 1.133,60 € |
| 1,5 Einigungsgebühr, Nr. 1000 VV RVG | 1.308,00 € |
| Pauschale für Post und Telekommunikation, Nr. 7002 VV RVG | 20,00 € |
| Summe netto | 2.461,60 € |
| 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV RVG | 467,70 € |
| Summe brutto | 2.929,30 € |
| abzüglich Vorschuss (800,00 € netto, 152,00 € Umsatzsteuer) | − 952,00 € |
| Zahlbetrag | 1.977,30 € |
Volle Gebühr bei 20.000 Euro: 872 Euro (Tabelle zu § 13 RVG); Sätze nach dem Vergütungsverzeichnis (Nr. 2300, 1000, 7002, 7008 VV RVG). Der Datensatz enthält diese Zeilen, den Vorschuss mit Umsatzsteuer (§ 14 Abs. 5 Satz 2 UStG) und den Leistungszeitpunkt 14.12.2026.
Rechnung 2: an eine Verbraucherin. Eine Arbeitnehmerin lässt sich am Dienstag, 12.01.2027, von Rechtsanwalt T. ohne Gebührenvereinbarung zu einem Aufhebungsvertrag beraten. Für ein erstes Beratungsgespräch mit einer Verbraucherin beträgt die Gebühr dann höchstens 190 Euro (§ 34 Abs. 1 Satz 3 RVG); mit 36,10 Euro Umsatzsteuer sind es 226,10 Euro. Keine E-Rechnung: Sie ist Verbraucherin, und die Rechnung liegt ohnehin unter 250 Euro. Das PDF per E-Mail ist zulässig, weil sie bei der Terminvereinbarung zugestimmt hat.
Rechnung 3: Arbeitnehmer mit Rechtsschutzversicherung. Kündigungsschutzklage, Vergleich im Gütetermin am Mittwoch, 20.01.2027. Wert: Vierteljahresgehalt, 3 × 4.000 Euro (§ 42 Abs. 2 Satz 1 GKG). 1,3 Verfahrensgebühr (919,10 €), 1,2 Terminsgebühr (848,40 €), 1,0 Einigungsgebühr bei anhängigem Verfahren (707,00 €) und Pauschale (20,00 €) ergeben 2.494,50 Euro netto, mit Umsatzsteuer 2.968,46 Euro (Nr. 3100, 3104, 1003, 7002 VV RVG). Rechnungsempfänger ist der Mandant, ein Verbraucher: keine E-Rechnung; der Versicherer erhält ein PDF.
Was die Kanzlei umstellt. Nur eine der drei Rechnungen braucht das neue Format, ausgerechnet ein Altfall aus 2026. Bis 30.09.2027 will die Kanzlei alle Unternehmer-Mandanten im neuen Format abrechnen, um vor dem 01.01.2028 ein Quartal Übung zu haben. Der Aufwand, mit 167 Euro je Anwaltsstunde (wie in der Stundensatz-Kalkulation) und 27 Euro je Bürostunde (Annahmen):
| Wer | Was | Stunden | Euro |
|---|---|---|---|
| Rechtsanwältin H. | Steuerberater, Anbieter, erste E-Rechnung freigeben | 4 | 668 |
| Büro | Merkmal „für sein Unternehmen“ in 210 Akten (je 2 Minuten) | 7 | 189 |
| Büro | Empfang einrichten und beschreiben | 4 | 108 |
| Büro | drei Testrechnungen prüfen | 3 | 81 |
| Summe | ohne Softwaremodul | 18 | 1.046 |
Der Betrag gehört ins Budget (Finanzplanung der Kanzlei).
In der Kanzlei mit mehreren Berufsträgern
Die Übergangsfrist 2027 entfällt meist. Unternehmer ist die Berufsausübungsgesellschaft, ihr Gesamtumsatz zählt. Eine Kanzlei mit zehn Berufsträgern und 1,6 Millionen Euro eingegangenem Honorar (Annahme) braucht die E-Rechnung schon für Leistungen aus 2027 (§ 27 Abs. 38 Nr. 2 UStG). In einer Bürogemeinschaft zählt der eigene Umsatz jedes Anwalts.
Der Januar wird dicht. Enden zum Jahresende 150 Angelegenheiten mit Unternehmer-Mandanten (Annahme), sind das im Januar 150 E-Rechnungen, bevor die Kanzlei eine geübt hat. Was fertig ist, geht deshalb bis 31.12.2026 hinaus.
Beschluss und Kosten. Die Partner beschließen die Umstellung bis 31.12.2026, mit Budget und einer verantwortlichen Person, meist der Büroleitung; jedes Dezernat prüft die erste E-Rechnung aus seinen Akten. Mit den Kostensätzen aus dem Fall kostet das rund 4.265 Euro: 59 Bürostunden (1.400 Akten je 2 Minuten, dazu 12 Stunden Büroleitung) und 16 Anwaltsstunden (6 für die zuständige Partnerin, je eine für zehn Dezernate). Das Softwaremodul kommt hinzu. Eine Preisspanne nennen wir nicht, die Lizenzmodelle sind zu verschieden; tragen Sie Einmal- und laufende Kosten in Teil C der Vorlage ein und vergleichen Sie über fünf Jahre.
Haftung und Versicherung. Eine fehlerhafte E-Rechnung gefährdet den Vorsteuerabzug des Mandanten (§ 15 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 UStG). Die Berufshaftpflicht deckt Haftpflichtgefahren aus der Berufstätigkeit für Vermögensschäden (§ 51 Abs. 1 BRAO); ob Fehler in der eigenen Abrechnung darunter fallen, fragen Sie Ihren Versicherer schriftlich. Für einen Versanddienstleister gelten § 43e BRAO und Art. 28 DSGVO.
Zehn Fragen an Ihren Softwareanbieter
Wie lange die Umstellung dauert, entscheidet meist die Software. Fragen Sie schriftlich; „ist in Planung“ zählt als Nein. Zur Auswahl allgemein: Akte und Abrechnung und Prüfliste Kanzleisoftware.
- Formate: XRechnung (welche Version?) und ZUGFeRD ab Profil EN 16931?
- RVG-Positionen: Gebührentatbestand, VV-Nummer, Satz und Gegenstandswert je Position im Datensatz (Name oder Eigenschaft)?
- Vorschüsse: Vorschussrechnung als E-Rechnung, Abzug in der Endrechnung mit Umsatzsteuer?
- Stammdaten: Merkmale je Mandat (Unternehmen, Inland, Leitweg-ID), danach Vorschlag des Formats?
- Übergang: Unterscheidet das Programm Leistungen aus 2026 und 2027 und die 800.000-Euro-Grenze?
- Prüfung vor Versand: gegen die Regeln der Norm, mit verständlicher Fehlermeldung?
- Empfang: Einlesen aus E-Mail oder Portal, lesbare Anzeige, Weitergabe an den Steuerberater?
- Archiv: Originaldatei acht Jahre unverändert, getrennt von der Löschfrist der Handakte?
- Versand: Welcher Weg, wer verarbeitet Daten, Vertrag nach § 43e BRAO und Art. 28 DSGVO?
- Pflege und Kosten: Storno als E-Rechnung? Wer stellt auf XRechnung 4.0 um, was kostet das?
Ohne Kanzleisoftware brauchen Sie für Unternehmer-Mandanten mindestens ein Rechnungsprogramm, das E-Rechnungen erzeugt; eine Word-Vorlage reicht dann nicht mehr.
Prüfliste E-Rechnung und Fragen an den Softwareanbieter herunterladen (Word, docx)
Die Word-Datei ohne Makros enthält: A Entscheidungsweg, B Merkmale für die Aktenanlage, C zehn Fragen mit Kostenzeile, D Prüfliste mit Terminen, E Testrechnung, F drei Textbausteine (Zustimmung zur PDF-Rechnung, Schreiben an Unternehmer-Mandanten, Mail an Lieferanten). Es gelten die Nutzungsbedingungen für Vorlagen.
Wo das nicht passt
Kanzleien ohne Unternehmer-Mandanten müssen nur empfangen: Wer nur Verbraucher vertritt, auch mit Prozesskostenhilfe oder als Pflichtverteidiger, braucht Empfangsadresse und Archiv, keine neue Rechnungssoftware.
„Wir warten bis 2028.“ Das ernste Gegenargument kleiner Kanzleien: Unter 800.000 Euro gilt für Leistungen aus 2027 noch die Übergangsregel. Aber nur für diese. Jedes Mandat, das 2026 endet und 2027 abgerechnet wird, braucht schon die E-Rechnung (§ 27 Abs. 38 Nr. 1 UStG). Ein Teil der Umstellung ist also am 01.01.2027 fällig; den Rest können kleine Kanzleien tatsächlich ins Jahr 2027 legen.
Was offen ist. Die Textform bei reinem Datensatz (oben); das BMF-Schreiben gibt dieser Beitrag nach der IHK Köln wieder. Fragen des Berufsrechts klärt Ihre Rechtsanwaltskammer.
Was Sie jetzt tun
- Inhaber, sofort: Gesamtumsatz 2026 und Leistungszeitpunkt Ihrer Mandatsarten mit dem Steuerberater klären.
- Büro, sofort: Empfang einrichten, falls noch nicht geschehen (Empfangen); Lieferanten die Adresse mitteilen (Teil F).
- Inhaber, sofort: die zehn Fragen schriftlich an den Softwareanbieter (Word-Datei, Teil C).
- Büro, bis 31.12.2026: in allen laufenden Akten „Unternehmer für sein Unternehmen ja/nein“ und den Sitz erfassen; neue Mandate gleich bei der Annahme, mit der Zustimmung zum PDF-Versand (Teile B und F).
- Büro, bis 31.12.2026: Angelegenheiten mit Unternehmer-Mandanten, die 2026 enden, abrechnen und bis dahin übermitteln, nicht nur so datieren; der Rest wird eine E-Rechnung.
- Büro mit Inhaber, vor dem ersten Versand: Testrechnung prüfen (Teil E), Unternehmer-Mandanten informieren (Teil F).
- Inhaber, bis 30.09.2027: alle Unternehmer-Mandanten im neuen Format abrechnen (eigenes Ziel); ab Leistungen aus 2028 gibt es keine Ausnahme, über 800.000 Euro Vorjahresumsatz schon für Leistungen aus 2027 nicht.
Stand und Wiedervorlage: Rechtsstand 24.10.2026. Wir prüfen diesen Beitrag vor den Stichtagen 01.01.2027 und 01.01.2028 und sobald sich Übergangsregeln, BMF-Schreiben oder XRechnung-Version ändern.
Dieser Beitrag gibt allgemeine Informationen. Er prüft keinen Einzelfall und ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung.
Quellen
Alle abgerufen am 24.10.2026; Gesetze in der Fassung von gesetze-im-internet.de.
- UStG: § 2, § 10, § 13, § 14, § 14a, § 14b, § 15, § 19, § 27
- UStDV: § 33, § 34a
- E-Rechnungsverordnung des Bundes (ERechV): § 3, § 4, § 5
- RVG: § 9, § 10, § 13, § 34, § 45, § 55, Vergütungsverzeichnis, Gebührentabelle
- BRAO: § 43e, § 50, § 51
- BGB: § 126b; VVG: § 125; ZPO: § 104; GKG: § 42
- Verordnung (EU) 2016/679 (DSGVO), Art. 28
- BMF-Schreiben vom 15.10.2025 zur Einführung der obligatorischen E-Rechnung: PDF beim Bundesministerium der Finanzen (Original nicht eingesehen); Inhalt wiedergegeben nach IHK Köln, BMF-Schreiben zur E-Rechnung vom 15.10.2025
- KoSIT: Versionen der XRechnung; Spezifikation XRechnung 3.0.2 (PDF); Prüfwerkzeug (Validator)