Maßstab WCAG 2.2, Stufe AA
Muss Ihre Kanzleiwebsite barrierefrei sein? Nach dem Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) nur, wenn Verbraucher über die Website einen Vertrag mit Ihnen anbahnen können, etwa über eine Online-Terminbuchung, und wenn Ihre Kanzlei kein Kleinstunternehmen ist, also zehn oder mehr Personen beschäftigt (gerechnet in Vollzeitstellen) oder sowohl Umsatz als auch Bilanzsumme über 2 Mio. Euro liegen. Für die meisten Kanzleien entscheidet die Zahl der Personen. Eine reine Informationsseite fällt nach den Angaben der Behörden nicht darunter. Ob eine Seite Barrieren hat, sagt Ihnen ein Prüfwerkzeug allein nicht: In unserem Versuch fanden drei kostenlose Werkzeuge 4 von 10 eingebauten Mängeln, eine Handprobe mit Tastatur und Zoom fand 8.
Kurz für kleine Kanzleien: Haben Sie weniger als zehn Vollzeitstellen, Partner mitgezählt, Auszubildende nicht, und höchstens 2 Mio. Euro Umsatz, verlangt das BFSG von Ihnen nichts. Lesen Sie dann nur die Prüfliste: Sie kostet etwa eine halbe Stunde je Seite (geschätzt) und hilft Mandanten, die schlecht sehen oder keine Maus benutzen.
Auf dieser Seite: Entscheidungsbaum · Kleinstunternehmen · Fall: zwei Kanzleien · Unser Versuch · Prüfliste · Informationen zur Barrierefreiheit · Folgen bei Verstößen · Mehrere Berufsträger · Räume und Schreiben · Wo das nicht passt · Was Sie jetzt tun · Vorlage
Gilt das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) für Ihre Kanzlei? Der Entscheidungsbaum
Das BFSG gilt seit dem 28. Juni 2025 nur für die Produkte und Dienstleistungen, die es aufzählt (§ 1 BFSG). Anwaltliche Beratung steht nicht in der Liste. Für Kanzleien kommt nur eine Nummer in Betracht: Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr. Das sind digitale Dienste, die über Webseiten und Apps angeboten und „auf individuelle Anfrage eines Verbrauchers im Hinblick auf den Abschluss eines Verbrauchervertrags erbracht werden“ (§ 2 Nr. 26 BFSG).
Die Kanzlei handelt als Unternehmer (§ 14 BGB), der Privatmandant als Verbraucher (§ 13 BGB); der Anwaltsvertrag mit ihm ist ein Verbrauchervertrag (§ 310 Abs. 3 BGB). Entscheidend ist also, was Ihre Website tut, nicht was die Kanzlei tut.
Die Bundesfachstelle Barrierefreiheit nennt als Beispiel ausdrücklich die Online-Buchung von Terminen; eine Webseite, die nur informiert oder wirbt, sollte nach ihren Angaben nicht erfasst sein, weil die „individuelle Anfrage“ fehlt (Bundesfachstelle Barrierefreiheit, FAQ). Die Leitlinien des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales spielen das an einem Friseurbetrieb durch: Die Friseurleistung selbst fällt nicht unter das Gesetz, die Terminbuchung auf der Website schon (BMAS-Leitlinien zum BFSG).
Der Baum in vier Fragen:
- Können Verbraucher über Ihre Website oder App einen Vertrag mit Ihnen anbahnen oder schließen? Beispiele: Online-Terminbuchung, Mandatserteilung mit Vollmacht online, bezahlte Online-Erstberatung. Nein, die Seite informiert nur (Kanzleiprofil, Rechtsgebiete, Beiträge, Anfahrt): nach Behördenangaben nicht erfasst. Weiter zur Prüfliste, die trotzdem lohnt. Ja: weiter mit Frage 2.
- Richtet sich das Angebot auch an Privatpersonen? Nein, nur an Unternehmen: nicht erfasst, denn Verbraucher ist nur, wer überwiegend weder gewerblich noch selbständig beruflich handelt (§ 2 Nr. 16 BFSG); Arbeitnehmer und Mieter gehören dazu. Ja: weiter mit Frage 3.
- Beschäftigt die Kanzlei weniger als zehn Personen, gerechnet in Vollzeitstellen, und liegt der Jahresumsatz oder die Bilanzsumme bei höchstens 2 Mio. Euro? Ja: Kleinstunternehmen, die Pflicht zur Barrierefreiheit gilt nicht (§ 3 Abs. 3 BFSG). Wie gezählt wird, steht im nächsten Abschnitt. Nein: weiter mit Frage 4.
- Erfasst. Die Dienstleistung muss die Anforderungen der Verordnung zum BFSG erfüllen, und Sie brauchen die Informationen zur Barrierefreiheit nach Anlage 3 BFSG (§ 14 BFSG). Oft heißen sie „Barrierefreiheitserklärung“; der Begriff stammt aber aus dem Recht der öffentlichen Stellen. Nach den Leitlinien des Ministeriums (Beispiel 3) und der Bundesfachstelle betrifft das die ganze Website, nicht nur die Buchungsstrecke (BMAS-Leitlinien zum BFSG, Bundesfachstelle, FAQ elektronischer Geschäftsverkehr).
Nicht jede Kanzleifunktion ist so klar. Der Stand nach Wortlaut und Behördenangaben:
| Funktion auf der Kanzleiwebsite | Einordnung | Grundlage |
|---|---|---|
| Kanzleiprofil, Rechtsgebiete, Beiträge, Anfahrt | nicht erfasst | Bundesfachstelle, FAQ Frage 19 |
| Online-Terminbuchung (Erstberatung) | erfasst, wenn kein Kleinstunternehmen | BMAS-Leitlinien, Beispiel 3; Bundesfachstelle, Frage 19 |
| Mandatserteilung online (Auftrag, Vollmacht, Vorschuss) | spricht viel für erfasst, nicht ausdrücklich behandelt | Wortlaut § 2 Nr. 26 BFSG; Bundesfachstelle, FAQ elektronischer Geschäftsverkehr, Frage 9 (Website, die auf einen Verbrauchervertrag „abzielt“) |
| bezahlte Online-Beratung (Chat, Video, Festpreis) | spricht viel für erfasst, nicht ausdrücklich behandelt | wie Mandatserteilung |
| allgemeines Kontaktformular, E-Mail-Adresse | offen, Behördenangaben nennen es nicht | – |
| Mandantenportal für laufende Mandate | offen | – |
| Newsletter-Anmeldung | wohl nicht erfasst, Behördenangaben nennen es nicht | Wortlaut § 2 Nr. 26 BFSG: zielt nicht auf einen Vertrag über Ihre anwaltliche Leistung |
Wer Mandate online annimmt, sollte die Strecke ohnehin wie eine Buchung behandeln; was dabei sonst zu beachten ist, steht im Beitrag zur Mandatsannahme.
Ausnahme für Kleinstunternehmen im BFSG
Kleinstunternehmen, die Dienstleistungen anbieten, sind von der Pflicht zur Barrierefreiheit ausgenommen (§ 3 Abs. 3 BFSG). Kleinstunternehmen ist, wer weniger als zehn Personen beschäftigt und entweder höchstens 2 Mio. Euro Jahresumsatz oder höchstens 2 Mio. Euro Bilanzsumme hat (§ 2 Nr. 17 BFSG). Beide Bedingungen müssen zusammenkommen: Eine Kanzlei mit vier Beschäftigten, 2,1 Mio. Euro Umsatz und 2,3 Mio. Euro Bilanzsumme ist kein Kleinstunternehmen, eine mit zehn Beschäftigten und 1 Mio. Euro Umsatz auch nicht. Liegt nur der Umsatz über 2 Mio. Euro, die Bilanzsumme aber darunter, bleibt es nach Angabe der MLBF bei der Ausnahme (MLBF, Informationen für Unternehmen). Wer nicht bilanziert, sondern eine Einnahmenüberschussrechnung macht, hat keine Bilanzsumme; dann zählt der Umsatz.
Für Kanzleien entscheidet meist die Zahl der Personen. Die Marktüberwachungsstelle der Länder (MLBF), also die Behörde, die die Einhaltung des BFSG prüft, zählt nach Jahresarbeitseinheiten; eine Jahresarbeitseinheit (JAE) ist eine Vollzeitstelle über ein ganzes Jahr (MLBF, Informationen für Unternehmen):
- Teilzeit und Monate zählen anteilig (75 % = 0,75; sechs Monate Vollzeit = 0,5).
- Mitarbeitende Inhaber und Partner zählen mit (Empfehlung 2003/361/EG, Anhang Art. 5).
- Auszubildende zählen nicht, Zeiten im Mutterschutz und in Elternzeit auch nicht.
- Umsatz ohne Umsatzsteuer. Die Einstufung wechselt erst, wenn eine Schwelle zwei Geschäftsjahre nacheinander über- oder unterschritten wird; bei Beteiligungen an anderen Unternehmen zählt nicht nur die Kanzlei (MLBF, Informationen für Unternehmen).
Knapp an der Grenze: Eine Kanzlei mit 9,8 JAE im Vorjahr und 10,5 in diesem Jahr bleibt nach dieser Regel zunächst Kleinstunternehmen. Liegt sie auch im nächsten Jahr bei zehn oder mehr, wechselt die Einstufung, und mit ihr gilt die Pflicht (MLBF, Informationen für Unternehmen). Wer wächst, plant die Anpassung deshalb ein Jahr im Voraus.
Das BFSG nimmt ausdrücklich nur die Pflicht zur Barrierefreiheit aus. Nach der EU-Richtlinie, die es umsetzt, und nach den Leitlinien des Ministeriums gilt die Ausnahme aber auch für die Pflichten, die daran hängen (Art. 4 Abs. 5 der Richtlinie 2019/882), also auch für die Informationen zur Barrierefreiheit (BMAS-Leitlinien zum BFSG). Die Bundesfachstelle Barrierefreiheit berät Kleinstunternehmen kostenlos (§ 15 BFSG).
Fall: zwei Kanzleien, eine Terminbuchung
Beispiel, erfunden. Beide Kanzleien bieten auf ihrer Website eine Online-Terminbuchung für die Erstberatung an.
Kanzlei A, Verkehrsrecht, Kassel. Inhaberin in Vollzeit, eine angestellte Anwältin mit 30 von 40 Wochenstunden, zwei Rechtsanwaltsfachangestellte in Vollzeit, eine mit 20 Stunden, eine Auszubildende. Umsatz im Jahr rund 480.000 Euro. Gezählt: 1 + 0,75 + 2 + 0,5 = 4,25 Jahresarbeitseinheiten, auch im Vorjahr. Kleinstunternehmen: Das BFSG verlangt von Kanzlei A nichts. Die Inhaberin prüft die Buchung trotzdem mit der Tastatur, denn manche ihrer Mandanten sind nach Unfällen eingeschränkt. Für eine Familienrechtskanzlei gleicher Größe gilt dasselbe: Wer sich scheiden lässt, bucht als Verbraucher, und auch dort entscheidet allein die Größe der Kanzlei.
Kanzlei B, Arbeits- und Mietrecht, Leipzig. Partnerschaft mit drei Partnern, drei angestellte Anwälte (einer halbtags), fünf Rechtsanwaltsfachangestellte (eine mit 75 %), eine Buchhalterin halbtags, zwei Auszubildende. Die Buchung läuft über ein eingebundenes Buchungswerkzeug eines Anbieters, daneben gibt es ein Kontaktformular und Beiträge. Gezählt: 3 + 2,5 + 4,75 + 0,5 = 10,75 Jahresarbeitseinheiten, in diesem und im letzten Jahr. Kein Kleinstunternehmen, gleich wie hoch der Umsatz ist. Kanzlei B fällt mit der Terminbuchung unter das BFSG.
Für Kanzlei B heißt das:
- Die Buchung muss barrierefrei sein, vom Aufruf bis zur Bestätigung. Dass das Werkzeug von einem Anbieter stammt, hilft nach unserem Verständnis nicht: Ausgenommen sind nur Inhalte Dritter, die die Kanzlei weder finanziert noch entwickelt noch kontrolliert (§ 1 Abs. 4 Nr. 4 BFSG).
- Nach den Leitlinien des Ministeriums (Beispiel 3) und der Bundesfachstelle gilt die Pflicht für die ganze Website, also auch für Kontaktformular und Beiträge (BMAS-Leitlinien zum BFSG, Bundesfachstelle, FAQ elektronischer Geschäftsverkehr).
- Die Anfahrtskarte ist ausgenommen, wenn Adresse und Weg auch barrierefrei als Text dastehen (§ 1 Abs. 4 Nr. 3 BFSG). Die Ausnahme betrifft den Karteninhalt; der eingebettete Rahmen braucht trotzdem einen Namen (Prüfpunkt 10).
- Dazu kommen die Informationen zur Barrierefreiheit.
Ohne Buchung, nur mit Beiträgen und Kontaktformular, wäre Kanzlei B wohl nicht erfasst; beim Kontaktformular ist das offen.
Barrierefreiheit selbst prüfen: unser Versuch
Frage: Wie viele typische Mängel einer Kanzleiwebsite finden kostenlose Prüfwerkzeuge, und wie viele nur eine Probe von Hand?
Aufbau: Wir haben eine erfundene Kanzleiseite „Kanzlei Beispiel & Muster“ gebaut, mit Kontaktformular, Online-Terminbuchung, Anfahrtskarte und Fragebogen als PDF, und zehn typische Mängel eingebaut. Geprüft am 23.10.2026 mit drei kostenlosen Werkzeugen: axe-core 4.14.0 (Prüfbibliothek, auch als Browsererweiterung erhältlich), Lighthouse 13.5.0 (Prüfprogramm von Google, in Chrome und Edge eingebaut, vergibt 0 bis 100 Punkte; hier der Bereich Barrierefreiheit) und HTML_CodeSniffer 2.5.1 (Prüfskript für den Browser, Standard WCAG 2 AA). Danach von Hand: ganze Seite mit Tab und Enter, Zoom 200 % und schmales Fenster, Formular leer absenden, Bilder aus, und wir haben nachgesehen, was ein Vorleseprogramm vom Browser bekäme.
| Nr. | Mangel | WCAG 2.2 | Werkzeuge | Handprobe |
|---|---|---|---|---|
| M1 | Logo-Bild ohne Alternativtext, zugleich Link zur Startseite | 1.1.1, 2.4.4 | alle drei | gefunden: Link ohne Namen |
| M2 | Formularfelder nur mit Platzhalter („Name *“), ohne Beschriftung | 3.3.2 | nur HTML_CodeSniffer | gefunden: Beschriftung verschwindet beim Tippen |
| M3 | hellgrauer Text, Kontrast 2,3 : 1 | 1.4.3 | alle drei | nur „blass“; die Schwelle 4,5 : 1 sieht man nicht |
| M4 | feste Seitenbreite: bei Zoom Querlaufen, Text abgeschnitten | 1.4.10, 1.4.4 | keines | gefunden |
| M5 | eingebettete Karte ohne Titel | 4.1.2 | alle drei | gefunden: Rahmen ohne Namen |
| M6 | Terminbuchung nur mit der Maus bedienbar | 2.1.1 | keines (HTML_CodeSniffer nur eine Warnung in einer Bauart) | gefunden: Tab springt darüber hinweg |
| M7 | Fokusrahmen entfernt (der Rahmen, der zeigt, wo man mit der Tastatur steht) | 2.4.7 | keines | gefunden: man sieht nicht, wo man ist |
| M8 | Sprache als Englisch angegeben, Text deutsch | 3.1.1 | keines | gefunden: Ein Vorleseprogramm bekäme „Englisch“ gemeldet (abgelesen, nicht vorgelesen) |
| M9 | Pflichtfelder und Fehler nur rot markiert | 1.4.1, 3.3.1 | keines | gefunden: nur rote Ränder, keine Meldung |
| M10 | Fragebogen als ungetaggtes PDF (ohne die unsichtbaren Marken für Überschriften und Lesereihenfolge, die ein Vorleseprogramm braucht), Link „hier“ | 2.4.4; EN 301 549 Kap. 10 | keines | teilweise: Link „hier“ gefunden; das PDF selbst haben wir nicht im PDF-Programm geöffnet |
Ergebnis: axe und Lighthouse fanden je 3 der 10 Mängel, HTML_CodeSniffer 4, alle drei zusammen 4 von 10. Lighthouse gab der Seite trotzdem 69 von 100 Punkten. Die Handprobe fand 8 von 10 sicher, dazu den blassen Text und beim PDF den Link „hier“. Werkzeug und Handprobe zusammen fanden neun sicher; den zehnten, das ungetaggte PDF, zeigt erst ein Blick in die Dokumenteigenschaften des PDF-Programms.
Am deutlichsten bei der Terminbuchung (M6): Wir haben sie in einer zweiten Fassung so gebaut, wie Baukästen und Buchungswerkzeuge es heute meist tun. Dann meldete kein Werkzeug etwas, Lighthouse blieb bei 69. Gerade dieser Teil entscheidet beim BFSG, ob ein Vertrag zustande kommen kann. Die Behörde prüft nach dem Gesetz genau dort, wo die Werkzeuge schwach sind: Formulare, Bestätigungen, Fehlermeldungen und die Dokumente, die man für den Abschluss braucht (Anlage 1 BFSG). Eine gute Punktzahl heißt also nicht barrierefrei: Die Buchung, die sich nur mit der Maus bedienen ließ, kostete in Lighthouse keinen Punkt.
Grenzen des Versuchs: Eine erfundene Seite mit absichtlich eingebauten Mängeln; die Auswahl bestimmt das Ergebnis. „4 von 10“ heißt nicht, dass Werkzeuge 40 Prozent aller Mängel finden: Fehlende Alternativtexte und schwache Kontraste, auf echten Seiten oft zahlreich, finden sie zuverlässig. Der Prüfer kannte die eingebauten Mängel; wie viele davon jemand ohne dieses Wissen in 30 Minuten findet, haben wir nicht gemessen. Statt eines Screenreaders (Programm, das den Bildschirm vorliest) wurde gelesen, was der Browser an ihn weitergibt; wer genauer prüfen will, nimmt einen echten, etwa das kostenlose NVDA für Windows. Das PDF haben wir nicht in einem PDF-Programm geprüft. Kostenpflichtige Werkzeuge und Prüfstellen fehlen, die Neuerungen von WCAG 2.2 waren nicht eingebaut.
So wiederholen Sie es: Lighthouse öffnen Sie in Chrome oder Edge mit F12 im Reiter „Lighthouse“, danach folgen die Handproben der Prüfliste. Wir schätzen etwa eine halbe Stunde je Seite, für Startseite, Kontaktseite und Buchung also rund eine bis anderthalb Stunden; gemessen ist das nicht.
Prüfliste: zehn Punkte für eine barrierearme Kanzleiwebsite
Maßstab sind die Web Content Accessibility Guidelines, Stufe AA (WCAG 2.2). Für das BFSG ist bisher keine harmonisierte Norm im EU-Amtsblatt bekanntgemacht; bis dahin nennt die Bundesfachstelle die Europäische Norm EN 301 549 als Orientierung, deren Fassung V3.2.1 auf WCAG 2.1 verweist (Bundesfachstelle, Normen und Standards). Die Fassung V4.1.1 mit WCAG 2.2 ist seit dem 02.09.2026 veröffentlicht; die Fundstelle im Amtsblatt stand zum Rechtsstand 23.10.2026 noch aus, die irische Behörde für Menschen mit Behinderungen (National Disability Authority) erwartete sie für den 16.12.2026 (National Disability Authority, Irland). Eine Seite, die WCAG 2.2 erfüllt, erfüllt nach Angabe des W3C auch WCAG 2.1. Erst mit der Fundstelle gilt die Vermutung, dass die Anforderungen erfüllt sind (§ 4 BFSG).
| Nr. | Prüfpunkt | So prüfen Sie | WCAG 2.2 | Findet ein Werkzeug? |
|---|---|---|---|---|
| 1 | Bilder und Logo haben einen Text, der sagt, was sie zeigen oder wohin sie führen | Lighthouse; Bilder im Browser abschalten | 1.1.1 (A) | ja |
| 2 | Jedes Formularfeld hat eine sichtbare Beschriftung, nicht nur einen Platzhalter | Feld anklicken und tippen: Bleibt die Beschriftung stehen? | 3.3.2 (A) | selten |
| 3 | Text hebt sich genug ab (mindestens 4,5 : 1, große Schrift 3 : 1) | Lighthouse | 1.4.3 (AA) | ja |
| 4 | Bei 200 % Zoom und schmalem Fenster ist nichts abgeschnitten, nichts läuft quer | Strg und Plus bis 200 %; Fenster auf Handybreite ziehen | 1.4.4, 1.4.10 (AA) | nein |
| 5 | Alles geht mit der Tastatur: Menü, Formular, Terminbuchung bis zur Bestätigung | nur Tab, Umschalt+Tab, Enter, Leertaste | 2.1.1 (A) | nein |
| 6 | Man sieht immer, wo man mit der Tastatur steht (Fokusrahmen), und nichts verdeckt die Stelle | beim Tab-Durchgang mitschauen | 2.4.7, 2.4.11 (AA) | nein |
| 7 | Die Sprache der Seite ist richtig angegeben | Seite vorlesen lassen (Windows: Strg + Windows + Enter) | 3.1.1 (A) | nein |
| 8 | Fehler im Formular stehen als Text da, nicht nur in Rot (etwa „Bitte geben Sie Ihre E-Mail-Adresse an“ unter dem Feld) | Formular leer absenden | 3.3.1, 1.4.1 (A) | nein |
| 9 | Überschriften sind echte Überschriften in sinnvoller Reihenfolge | Lighthouse; beim Vorlesen von Überschrift zu Überschrift springen | 1.3.1 (A), 2.4.6 (AA) | teilweise |
| 10 | Eingebettetes (Karte, Buchung, Video) hat einen Namen; PDFs sind getaggt, der Link sagt „PDF“ | Lighthouse; im PDF-Programm Datei, Eigenschaften: „Getaggtes PDF: Ja“ | 4.1.2, 2.4.4 (A); EN 301 549 Kap. 10 | Name ja, PDF nein |
Die Spalte rechts gibt unseren Versuch wieder, kein allgemeines Urteil über die Werkzeuge. Neu in WCAG 2.2 und in der Vorlage als Zusatzpunkte: Schaltflächen mindestens 24 × 24 Pixel (2.5.8) und eine Anmeldung ohne Rätsel oder Abschreiben (3.3.8), falls Sie ein Mandantenportal haben.
So sieht eine ausgefüllte Zeile aus (Beispiel, auch in der Vorlage): Punkt 5 · Ergebnis „teilweise“ · Notiz „Menü und Formular gehen, Termin in der Buchung per Tab nicht erreichbar; Anbieter angeschrieben“ · Wer: Büroleitung · Bis wann: 27.11.2026.
Informationen zur Barrierefreiheit: was hineingehört
Eine erfasste Kanzlei darf die Dienstleistung nur anbieten, wenn sie Informationen über die Barrierefreiheit erstellt und für jeden zugänglich gemacht hat, selbst barrierefrei (§ 14 Abs. 1 BFSG). Was hineingehört, regelt das Gesetz in einer Anlage (Anlage 3 BFSG). Die Marktüberwachungsstelle warnt vor einer Verwechslung: Die „Erklärung zur Barrierefreiheit“ ist ein Begriff für öffentliche Stellen, Unternehmen schulden die Informationen nach dem BFSG (MLBF, Informationen für Unternehmen).
Die Gliederung, soweit anwendbar, neben den üblichen Verbraucherinformationen:
- ☐ a) Was die Dienstleistung ist, in barrierefreiem Format, etwa „Online-Terminbuchung für Erstberatungen im Arbeits- und Mietrecht“.
- ☐ b) Wie sie abläuft, so weit man das zum Verständnis braucht: Schritte der Buchung, Bestätigung, wie man den Termin absagt.
- ☐ c) Wie sie die Anforderungen der Verordnung erfüllt: naheliegend sind der Maßstab (etwa WCAG 2.2, Stufe AA), Datum und Art der letzten Prüfung und bekannte Mängel mit dem Termin der Behebung.
- ☐ d) Wer zuständig ist: die Marktüberwachungsstelle der Länder in Magdeburg (MLBF).
- ☐ Empfehlung, keine Pflicht: ein Weg, Barrieren zu melden (E-Mail, Telefon).
Die Angaben gehören in die Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder an eine andere deutlich wahrnehmbare Stelle, laut Leitlinien etwa auf eine Webseite (BMAS-Leitlinien zum BFSG); naheliegend ist ein Link „Barrierefreiheit“ in der Fußzeile neben dem Impressum. Sie müssen sie aufbewahren, solange Sie die Dienstleistung anbieten, und anpassen, wenn sich die Dienstleistung, die Anforderungen oder die Normen ändern (§ 14 Abs. 2 und 3 BFSG). Die Vorlage enthält diese Gliederung zum Abhaken, keinen fertigen Text: Der Inhalt hängt von Ihrem Prüfergebnis ab.
Was bei Verstößen passiert
Zuständig ist für alle Länder die MLBF in Magdeburg; sie arbeitet seit dem 26.09.2025 (Bundesfachstelle Barrierefreiheit, FAQ) und prüft auf Hinweis und ohne Anlass in Stichproben (§ 28 BFSG).
Der Ablauf ist gestuft (§ 29 BFSG): erst Aufforderung mit Frist, dann eine zweite mit angedrohter Untersagung, bis hin zur Anordnung, das Angebot einzustellen. Fehlen nur die Informationen zur Barrierefreiheit oder sind sie unvollständig, ist das eine formale Nichtkonformität mit demselben gestuften Ablauf (§ 30 BFSG). Wer vorsätzlich oder fahrlässig eine Dienstleistung entgegen § 14 Abs. 1 BFSG anbietet, handelt ordnungswidrig; die Geldbuße kann bis zu 100.000 Euro betragen (§ 37 BFSG).
Verbraucher und anerkannte Verbände können bei der Behörde beantragen, dass sie einschreitet (§ 32 BFSG), und eine kostenlose Schlichtung bei der Schlichtungsstelle nach dem Behindertengleichstellungsgesetz beantragen (§ 34 BFSG). Ob daneben Mitbewerber Verstöße abmahnen können, regelt das BFSG nicht; das richtet sich nach § 3a UWG und ist eine Frage für einen Anwalt im Wettbewerbsrecht.
In der Kanzlei mit mehreren Berufsträgern
Die Größe entscheidet schneller, als man denkt. Zehn Berufsträger in Vollzeit sind schon zehn Jahresarbeitseinheiten, ohne eine einzige Fachangestellte. Eine solche Kanzlei ist kein Kleinstunternehmen, sobald das zwei Geschäftsjahre nacheinander so ist, gleich wie hoch Umsatz und Bilanzsumme sind; mit einer Terminbuchung ist sie erfasst. Pflichtig als Dienstleistungserbringer ist bei einer Einzelkanzlei die Inhaberin oder der Inhaber, bei einer Partnerschaft die Gesellschaft (§ 2 Nr. 4 BFSG).
Wer entscheidet: Ein Partner verantwortet die Website und gibt die Informationen zur Barrierefreiheit frei; die Büroleitung prüft und hält die Vorlage aktuell; der Webdienstleister oder Anbieter behebt. Haben mehrere Dezernate (die Arbeitsbereiche einzelner Anwälte) eigene Buchungsseiten aus demselben Werkzeug, genügt für die Handprobe je Bauart eine Seite; eigene Bausteine einzelner Dezernate prüfen Sie einzeln.
Was die eigene Arbeit kostet (Rechnung mit Annahmen, die Sie durch Ihre ersetzen):
| Schritt | Wer | Stunden | Euro |
|---|---|---|---|
| Erstprüfung: Startseite, Kontakt, Buchung bis zur Bestätigung, Impressum, Datenschutz, je etwa 30 Minuten | Büroleitung | 2,5 | 67,50 |
| Ergebnis in die Vorlage, Anbieter anschreiben | Büroleitung | 1,0 | 27,00 |
| Informationen zur Barrierefreiheit nach Gliederung entwerfen | Büroleitung | 2,0 | 54,00 |
| Durchsicht, Entscheidung über Mängel, Freigabe | Partner | 1,5 | 250,50 |
| Erstes Jahr | 7,0 | 399,00 | |
| jede weitere Prüfung (Wiederholung, Informationen anpassen) | Büroleitung 2,5 h, Partner 0,5 h | 3,0 | 151,00 |
Angesetzt sind 27 Euro Kosten je Bürostunde und für die Partnerstunde 167 Euro, der Zielsatz aus unserer Stundensatzrechnung, also das, was eine Anwaltsstunde einbringen soll. Das ist kein Kostensatz; er bewertet die Mandatsarbeit, die in dieser Zeit liegen bleibt. Die 30 Minuten je Seite sind die Summe unserer Schätzungen für die einzelnen Handproben (22 bis 32 Minuten), nicht gemessen. Nicht enthalten ist die Behebung durch den Webdienstleister oder ein Wechsel des Buchungswerkzeugs; dafür gibt es keine belastbare allgemeine Zahl, holen Sie ein Angebot ein. Ein Wechsel ist auch eine Frage der Vertragslaufzeit beim bisherigen Anbieter.
Risiko: Dem stehen Geldbußen bis 100.000 Euro gegenüber (§ 37 BFSG); wie oft die MLBF Kanzleien in Stichproben prüft, ist nicht veröffentlicht. Die Berufshaftpflichtversicherung hilft hier wenig: Die Pflichtversicherung muss nur Haftpflichtansprüche privatrechtlichen Inhalts abdecken (§ 51 Abs. 2 BRAO); ein Bußgeld der Behörde ist keiner. Ob Ihr Vertrag Kosten der Abwehr einschließt, steht in den Versicherungsbedingungen.
Wenn die Einordnung offen ist (Online-Mandatierung, Kontaktformular, Portal): Es gibt zwei Wege ohne Rechtsfrage. Sie bauen die Strecke so barrierefrei wie die Buchung; dann kommt es auf die Einordnung nicht an, und der Aufwand steckt größtenteils schon in der Prüfung oben. Oder Sie bieten sie nur noch auf einem Weg an, der sicher nicht erfasst ist, etwa per Telefon. Wer die Funktion unverändert behalten will, lässt die Einordnung prüfen.
Räume und Schreiben
Kanzleiräume und Briefe stehen nicht im BFSG, dessen Aufzählung abschließend ist (BMAS-Leitlinien zum BFSG). Für Mandanten zählen sie trotzdem:
- ☐ Steht auf der Website, ob die Kanzlei stufenlos erreichbar ist, mit Aufzug, Klingelhöhe und nächstem Parkplatz?
- ☐ Gibt es einen zweiten Weg zum Termin, wenn die Online-Buchung nicht klappt (Telefon, E-Mail), und steht er neben der Buchung?
- ☐ Bekommen Mandanten Schreiben auf Wunsch in größerer Schrift oder als getaggtes PDF, das sich vorlesen lässt?
Verständliche Schreiben behandeln wir in einem eigenen Beitrag, und wie Mandanten die Kanzlei insgesamt erleben, im Beitrag Kommunikation mit Mandanten.
Wo das nicht passt
„Wir sind ein Kleinstunternehmen oder haben keine Buchung, also müssen wir nichts tun.“ Rechtlich stimmt das. Die Handproben lohnen trotzdem: Mandanten sehen mit dem Alter schlechter und lesen am Handy mit großer Schrift; die Schwelle von zehn Jahresarbeitseinheiten ist schnell erreicht, wenn Partner mitzählen; und wer später eine Buchung einbaut und kein Kleinstunternehmen ist, ist ab dem ersten Tag erfasst. Die Handproben kosten keine Lizenz.
Gegenargument Aufwand: Ein Baukasten oder ein fremdes Buchungswerkzeug lässt sich oft nicht selbst reparieren. Dann bleibt nur, den Anbieter nach seiner Barrierefreiheit zu fragen oder das Werkzeug zu wechseln. Sinnvolle Fragen an den Anbieter, schriftlich:
- ☐ Erfüllt das Werkzeug WCAG 2.2, Stufe AA, auch die Buchung bis zur Bestätigung und die Bestätigungsmail?
- ☐ Gibt es einen Prüfbericht, von wem und von wann?
- ☐ Welche Mängel sind bekannt, und bis wann sind sie behoben?
- ☐ Lässt sich alles nur mit der Tastatur bedienen?
Für eine erfasste Kanzlei ersetzt eine Telefonnummer neben der Buchung die barrierefreie Buchung nicht: Barrierefrei heißt „grundsätzlich ohne fremde Hilfe“ nutzbar (§ 3 Abs. 1 BFSG), und die Behörde prüft alle Schritte bis zum Abschluss; dabei gilt: „Medienbrüche durch nicht digitale Schritte sind zu vermeiden“ (Anlage 1 Nr. 1 a BFSG). Ob die Anpassung eine unverhältnismäßige Belastung wäre, beurteilt die Kanzlei selbst nach den Kriterien der Anlage 4 BFSG. Sie muss das dokumentieren, die Behörde unverzüglich unterrichten und die Beurteilung alle fünf Jahre und bei jeder Änderung wiederholen (§ 17 BFSG); die MLBF prüft die Beurteilung nach (§ 28 Abs. 3 BFSG). Die übrigen Anforderungen gelten weiter.
„Ein Barrierefreiheits-Widget löst das.“ Manche Anbieter blenden per Skript eine Leiste ein, mit der Besucher Schrift vergrößern oder Kontraste ändern (Overlay). Eine solche Leiste ändert nicht, wie die Seite gebaut ist: Eine Buchung, die sich nur mit der Maus bedienen lässt (M6 im Versuch), bleibt so, und ein fehlender Fokusrahmen auch. Wir haben solche Widgets nicht geprüft; verlassen Sie sich für die Pflicht nicht darauf, sondern prüfen Sie mit Tastatur und Zoom wie in der Prüfliste.
Offen ist, ob Kontaktformular, Online-Mandatierung oder Mandantenportal erfasst sind, welche Fassung der EN 301 549 bis zur Fundstelle im Amtsblatt zugrunde gelegt wird und wie die MLBF Kanzleien prüft. Bieten Sie online Mandate oder bezahlte Beratung an, zählen zehn oder mehr Jahresarbeitseinheiten und wollen Sie die Strecke nicht anpassen, lassen Sie die Einordnung von einem Anwalt mit Schwerpunkt IT-Recht prüfen.
Dieser Beitrag ist eine allgemeine Information und keine Rechtsberatung im Einzelfall.
Was Sie jetzt tun
- Inhaber, diese Woche: Jahresarbeitseinheiten der letzten zwei Jahre zählen, Partner mit, Auszubildende ohne. Das Blatt „Gilt das BFSG“ der Vorlage rechnet mit.
- Inhaber, diese Woche: alle Funktionen der Website auflisten, die auf einen Vertrag zielen (Buchung, Mandatierung, Beratung, Portal), und mit der Tabelle im Entscheidungsbaum abgleichen.
- Büro, nächste Woche: Lighthouse für Startseite, Kontaktseite und Buchung laufen lassen und die Meldungen notieren.
- Büro, nächste Woche: die Handproben 1, 2 und 4 bis 10 der Prüfliste; Ergebnis je Punkt in die Vorlage.
- Inhaber, bis Monatsende: Mängel beheben lassen; bei fremden Bausteinen (Buchung, Karte, Formular) den Anbieter schriftlich mit den Fragen oben anschreiben.
- Nur erfasste Kanzleien, sofort: Informationen zur Barrierefreiheit nach Anlage 3 schreiben und in die Fußzeile verlinken; die Pflicht gilt seit dem 28.06.2025.
- Büro, bei jeder Änderung der Website, mindestens einmal im Jahr: Prüfliste wiederholen; erfasste Kanzleien passen die Informationen an.
Vorlage: Prüfliste Barrierefreiheit
Prüfliste Barrierefreiheit für die Kanzleiwebsite (Excel, 16 KB, keine Makros). Vier Blätter: „Gilt das BFSG“ (Ersteinschätzung mit Jahresarbeitseinheiten für zwei Jahre, Beispielwerte aus dem Fall), Prüfliste mit den zehn Punkten und zwei Zusatzpunkten aus WCAG 2.2 (Ergebnis je Punkt, Zählung, eine Beispielzeile), Gliederung der Informationen zur Barrierefreiheit zum Abhaken, Hinweise mit Fragen an den Anbieter und Begriffen. Gelbe Zellen füllen Sie aus.
Prüfliste Barrierefreiheit herunterladen (Excel, 16 KB)
Die Vorlage ist eine Arbeitshilfe; die Ersteinschätzung ist keine Rechtsprüfung. Es gelten die Nutzungsbedingungen für Vorlagen von ratg.de.
Quellen
Alle abgerufen am 23.10.2026; Gesetze in der Fassung von gesetze-im-internet.de.
- BFSG: § 1, § 2, § 3, § 4, § 14, § 15, § 17, § 28, § 29, § 30, § 32, § 34, § 37, Anlage 1, Anlage 3, Anlage 4; Verordnung zum BFSG: § 12, § 19
- BGB: § 13, § 14, § 310; UWG § 3a; BRAO § 51
- EU: Richtlinie (EU) 2019/882 (Art. 4 Abs. 5, Erwägungsgründe 53 und 70); Empfehlung 2003/361/EG (Anhang Art. 5); Gesetzesbegründung zum BFSG, BT-Drs. 19/28653 (S. 69)
- Behörden: Leitlinien des BMAS zum BFSG (PDF); Bundesfachstelle Barrierefreiheit: FAQ BFSG, FAQ elektronischer Geschäftsverkehr, Normen und Standards; MLBF: Informationen für Unternehmen
- Normen und Standards: WCAG 2.2 (W3C); EN 301 549 V4.1.1, Meldung der irischen National Disability Authority